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=== § 56 Beitragsfreiheit ===
(1)[[law:sgb_11:56#abs_1_1|1]] Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung
nach § 25 beitragsfrei.
(2)[[law:sgb_11:56#abs_2_1|1]] Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung
bis zum Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte für:
1. den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines
Rentners, der bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente
beantragt wird,
2. die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor
Vollendung des 18. [[law:sgb_11:56#abs_2_2|2]]Lebensjahres; dies gilt auch für Waisen, deren
verstorbener Elternteil eine Rente nach dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte bezogen hat,
3. den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines
Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. [[law:sgb_11:56#abs_2_3|3]]Lebensjahres des
Verstorbenen geschlossen oder die eingetragene Lebenspartnerschaft vor
Vollendung des 65. [[law:sgb_11:56#abs_2_4|4]]Lebensjahres des Verstorbenen gemäß § 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet wurde,
4. den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines
Beziehers von Landabgaberente.
[[law:sgb_11:56#abs_2_5|5]]Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente,
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.
(3)[[law:sgb_11:56#abs_3_1|1]] Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von
Mutterschafts- oder Elterngeld. [[law:sgb_11:56#abs_3_2|2]]Die Beitragsfreiheit erstreckt sich
nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
(4)[[law:sgb_11:56#abs_4_1|1]] Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht
absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen
bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten
Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des
Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44
des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach §
16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17
des Soldatenentschädigungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die
eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern
sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach §
25 besteht.
(5)[[law:sgb_11:56#abs_5_1|1]] Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von
Pflegeunterstützungsgeld. [[law:sgb_11:56#abs_5_2|2]]Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf
die in Satz 1 genannten Leistungen.