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=== § 57 Beitragspflichtige Einnahmen ===
(1)[[law:sgb_11:57#abs_1_1|1]] Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die
Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie
die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie
die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. [[law:sgb_11:57#abs_1_2|2]]Bei Personen, die
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist
abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das
0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind
abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden
Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft
besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:57#abs_2_1|1]] Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige
Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des
Krankengeldes zugrundeliegt. [[law:sgb_11:57#abs_2_2|2]]Dies gilt auch für den Krankengeldbezug
eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden
Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. [[law:sgb_11:57#abs_2_3|3]]Beim
Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen
mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der
Beitragsbemessung zugrunde zu legen. [[law:sgb_11:57#abs_2_4|4]]Bei Personen, die Krankengeld
nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde
liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird
dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die
Sätze 1 bis 3. [[law:sgb_11:57#abs_2_5|5]]Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von
Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von
dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der
truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen
Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit
Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und
8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder
Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das
diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. [[law:sgb_11:57#abs_2_6|6]]Bei Personen, die Krankengeld nach §
45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches beziehen, gelten als
beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung
ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung
zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.
(3)[[law:sgb_11:57#abs_3_1|1]] Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte.
(4)[[law:sgb_11:57#abs_4_1|1]] Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die
Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden.
[[law:sgb_11:57#abs_4_2|2]]Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner
finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches
entsprechende Anwendung. [[law:sgb_11:57#abs_4_3|3]]Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern
nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend
anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher
Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen
zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung,
Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu
legen. [[law:sgb_11:57#abs_4_4|4]]Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger
Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld
der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die
Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für
die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig
Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte.
(5)[[law:sgb_11:57#abs_5_1|1]] Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2
weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. [[law:sgb_11:57#abs_5_2|2]]Teil der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.