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=== § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten ===
(1)[[law:sgb_11:58#abs_1_1|1]] Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig
Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem
Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. [[law:sgb_11:58#abs_1_2|2]]Soweit für
Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu
zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. [[law:sgb_11:58#abs_1_3|3]]Den
Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die
Beschäftigten.
(2)[[law:sgb_11:58#abs_2_1|1]] Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen
Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen
landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
(3)[[law:sgb_11:58#abs_3_1|1]] Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in
Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem
Land liegt, in dem die am 31. [[law:sgb_11:58#abs_3_2|2]]Dezember 1993 bestehende Anzahl der
gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets
auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. [[law:sgb_11:58#abs_3_3|3]]In Fällen des § 55
Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein
getragen. [[law:sgb_11:58#abs_3_4|4]]Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht
um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen
Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des
Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. [[law:sgb_11:58#abs_3_5|5]]Die
Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr
2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag
erheben.
(4)[[law:sgb_11:58#abs_4_1|1]] Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr.
[[law:sgb_11:58#abs_4_2|2]]Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung
liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
(5)[[law:sgb_11:58#abs_5_1|1]] § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass
statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse
und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der
Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten
Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers
ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten
Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.