[[{}law:sgb_11:58|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:59a|→]]
=== § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern ===
(1)[[law:sgb_11:59#abs_1_1|1]] Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der
Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches
sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. [[law:sgb_11:59#abs_1_2|2]]Bei
Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei
Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach §
14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die
Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein
getragen.
(2)[[law:sgb_11:59#abs_2_1|1]] Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den
Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen,
soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der
Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von
den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen
getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche
Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. [[law:sgb_11:59#abs_2_2|2]]Die
Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches
oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer
nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende
von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von §
9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation
von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle
zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren
Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.
(3)[[law:sgb_11:59#abs_3_1|1]] Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten
Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen.
[[law:sgb_11:59#abs_3_2|2]]Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Leistungen zur
Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Buches gelten als Aufwendungen
für die Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Buches.
(4)[[law:sgb_11:59#abs_4_1|1]] Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten
bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die
nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a
Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften
tragen den Beitrag allein. [[law:sgb_11:59#abs_4_2|2]]Abweichend von Satz 1 werden
1. die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen
Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches, Krankengeld der
Soldatenentschädigung oder von Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von
dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2. die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der
Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.
(5)[[law:sgb_11:59#abs_5_1|1]] Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1
trägt das Mitglied.