[[{}law:sgb_11:5|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:7|→]] ==== § 6 Eigenverantwortung ==== (1)[[law:sgb_11:6#abs_1_1|1]] Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2)[[law:sgb_11:6#abs_2_1|1]] Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.