[[{}law:sgb_11:5|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:7|→]]
==== § 6 Eigenverantwortung ====
(1)[[law:sgb_11:6#abs_1_1|1]] Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte Lebensführung,
durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive
Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2)[[law:sgb_11:6#abs_2_1|1]] Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen
an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden
Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu
mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.