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=== § 60 Beitragszahlung ===
(1)[[law:sgb_11:60#abs_1_1|1]] Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die
Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1
Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§
50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte gelten entsprechend. [[law:sgb_11:60#abs_1_2|2]]Die aus einer Rente nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden
Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden
von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:60#abs_2_1|1]] Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die
Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches
entsprechend. [[law:sgb_11:60#abs_2_2|2]]Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5
genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der
Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über
die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.
(3)[[law:sgb_11:60#abs_3_1|1]] Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252
Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den
Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den
Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. [[law:sgb_11:60#abs_3_2|2]]Die nach Satz 1 eingegangenen
Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich
an die Pflegekasse weiterzuleiten. [[law:sgb_11:60#abs_3_3|3]]In den Fällen des § 252 Absatz 2
Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als
Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur
Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5
Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des
Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der
Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur
Krankenversicherung gleichstehen.
(4)[[law:sgb_11:60#abs_4_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle
Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen
Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat
folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung (§ 65) weiter. [[law:sgb_11:60#abs_4_2|2]]Werden Rentenleistungen am letzten
Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem
sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche
Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden
Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats
an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.
(5)[[law:sgb_11:60#abs_5_1|1]] Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen
zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. [[law:sgb_11:60#abs_5_2|2]]Wird der
Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen
Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden
Beitragszuschlag. [[law:sgb_11:60#abs_5_3|3]]Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von
der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht
werden.
(6)[[law:sgb_11:60#abs_6_1|1]] Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine
laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied
den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse
zu zahlen.
(7)[[law:sgb_11:60#abs_7_1|1]] Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld,
Qualifizierungsgeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld,
Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur
beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von
Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der
Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro
Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen.
[[law:sgb_11:60#abs_7_2|2]]Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der
übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern
nach dem Dritten Buch nehmen. [[law:sgb_11:60#abs_7_3|3]]Die Bundesagentur für Arbeit kann mit
dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale
vereinbaren.
(8)[[law:sgb_11:60#abs_8_1|1]] Beiträge von pflichtversicherten Rentnern, die auf die Zahlung des
Rentenzuschlags nach § 307j des Sechsten Buches entfallen, werden von
den Trägern der Rentenversicherung getragen und sind von der Deutschen
Rentenversicherung Bund an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung
(§ 65) zu überweisen. [[law:sgb_11:60#abs_8_2|2]]Der Gesamtbetrag der Beiträge ergibt sich aus
der Summe der nach § 426 Absatz 3 des Fünften Buches zu ermittelnden
Beträge, die mit dem nach § 55 Absatz 1 Satz 1 festgesetzten
Beitragssatz zu multiplizieren sind. [[law:sgb_11:60#abs_8_3|3]]Eine mitgliederbezogene
Beitragserhebung erfolgt nicht. [[law:sgb_11:60#abs_8_4|4]]Für die Beitragszahlung an den
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gilt § 426 Absatz 5 Satz 1 und
2 des Fünften Buches entsprechend. [[law:sgb_11:60#abs_8_5|5]]Die Deutsche Rentenversicherung
Bund leistet innerhalb des Zeitraums vom 1. [[law:sgb_11:60#abs_8_6|6]]Juli 2024 bis zum
30\. [[law:sgb_11:60#abs_8_7|7]]November 2025 am Achten eines jeden Monats eine Abschlagszahlung
in Höhe von 6 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung. [[law:sgb_11:60#abs_8_8|8]]Die geleisteten Abschläge sind mit dem
Gesamtbetrag nach Satz 2 zu verrechnen. [[law:sgb_11:60#abs_8_9|9]]Das Bundesamt für Soziale
Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinbaren das Nähere zum
Verfahren nach dieser Vorschrift. § 426 Absatz 5 Satz 7 des Fünften
Buches gilt entsprechend.