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=== § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte ===
(1)[[law:sgb_11:61#abs_1_1|1]] Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des §
58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß, der in der Höhe
begrenzt ist, auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu
zahlen wäre. [[law:sgb_11:61#abs_1_2|2]]Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber
anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen
Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. [[law:sgb_11:61#abs_1_3|3]]Für
Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem
Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die
Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei
Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als
Beitrag zu tragen hätte. [[law:sgb_11:61#abs_1_4|4]]Freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber
als Beitragszuschuss den Betrag, den Arbeitgeber bei
Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz
3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Pflegeversicherung zu
tragen hätten.
(2)[[law:sgb_11:61#abs_2_1|1]] Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den
§§ 22 und 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner,
die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 25 versichert wären, Vertragsleistungen
beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses
Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58
von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. [[law:sgb_11:61#abs_2_2|2]]Der Zuschuß ist in der
Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als
Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des
Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu
zahlen hat. [[law:sgb_11:61#abs_2_3|3]]Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder
Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz
3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie
tatsächlich zu zahlen haben. [[law:sgb_11:61#abs_2_4|4]]Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes
mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber
anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte
zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.
(3)[[law:sgb_11:61#abs_3_1|1]] Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis
unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den
vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten,
sowie für Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und Bezieher einer
Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über einen
sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums
der Verteidigung vom 30. [[law:sgb_11:61#abs_3_2|2]]November 1991 bleibt der Anspruch für die
Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des
Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. [[law:sgb_11:61#abs_3_3|3]]Der Zuschuss beträgt die
Hälfte des Beitrages, den Bezieher von Vorruhestandsgeld als
versicherungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach §
55 Absatz 3 Satz 1 zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte des
Betrages, den sie ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1
zu zahlen haben. [[law:sgb_11:61#abs_3_4|4]]Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_11:61#abs_4_1|1]] Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen, für
die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
besteht, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu
ihrem privaten Pflegeversicherungsbeitrag. [[law:sgb_11:61#abs_4_2|2]]Als Zuschuß ist der Betrag
zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen
wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private
Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
(5)[[law:sgb_11:61#abs_5_1|1]] Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 3 und 4 wird für eine private
Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:
1. die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich
aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben,
zugunsten der Versicherten zu verwenden,
3. die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht
zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn das
Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte
den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung
verwendet.
(6)[[law:sgb_11:61#abs_6_1|1]] Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer
eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde
bestätigt hat, daß es die Versicherung, die Grundlage des
Versicherungsvertrages ist, nach den in Absatz 5 genannten
Voraussetzungen betreibt. [[law:sgb_11:61#abs_6_2|2]]Der Versicherungsnehmer hat diese
Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten
jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.
(7)[[law:sgb_11:61#abs_7_1|1]] Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder
Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen
pflegeversichert sind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz
nach § 55 Absatz 1 Satz 3 gilt, haben gegenüber dem Arbeitgeber oder
Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu Aufwendungen aus
Anlaß der Pflege gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß.
[[law:sgb_11:61#abs_7_2|2]]Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige
Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in den
jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.