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=== § 63 Betriebsmittel ===
(1)[[law:sgb_11:63#abs_1_1|1]] Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:
1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie
für die Verwaltungskosten,
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des Ausgleichsfonds.
(2)[[law:sgb_11:63#abs_2_1|1]] Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres
monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf
einen Monat entfallenden Betrages der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Aufwendungen nicht übersteigen. [[law:sgb_11:63#abs_2_2|2]]Bei der Feststellung der vorhandenen
Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der
Pflegekasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage
zuzuordnen sind. [[law:sgb_11:63#abs_2_3|3]]Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.
(3)[[law:sgb_11:63#abs_3_1|1]] Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten
und im übrigen so anzulegen, daß sie für den in Absatz 1 bestimmten
Zweck verfügbar sind.