[[{}law:sgb_11:62|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:64|→]] === § 63 Betriebsmittel === (1)[[law:sgb_11:63#abs_1_1|1]] Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden: 1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten, 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des Ausgleichsfonds. (2)[[law:sgb_11:63#abs_2_1|1]] Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen. [[law:sgb_11:63#abs_2_2|2]]Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der Pflegekasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind. [[law:sgb_11:63#abs_2_3|3]]Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht. (3)[[law:sgb_11:63#abs_3_1|1]] Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.