[[{}law:sgb_11:63|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:65|→]] === § 64 Rücklage === (1)[[law:sgb_11:64#abs_1_1|1]] Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden. (2)[[law:sgb_11:64#abs_2_1|1]] Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll). (3)[[law:sgb_11:64#abs_3_1|1]] Die Pflegekasse hat Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuzuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. (4)[[law:sgb_11:64#abs_4_1|1]] Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in § 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen. [[law:sgb_11:64#abs_4_2|2]]Darüber hinaus verbleibende Überschüsse sind bis zum 15. [[law:sgb_11:64#abs_4_3|3]]des Monats an den Ausgleichsfonds nach § 65 zu überweisen. (5)[[law:sgb_11:64#abs_5_1|1]] Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar ist. [[law:sgb_11:64#abs_5_2|2]]Sie wird von der Pflegekasse verwaltet.