[[{}law:sgb_11:63|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:65|→]]
=== § 64 Rücklage ===
(1)[[law:sgb_11:64#abs_1_1|1]] Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit
eine Rücklage zu bilden.
(2)[[law:sgb_11:64#abs_2_1|1]] Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem Haushaltsplan
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben
(Rücklagesoll).
(3)[[law:sgb_11:64#abs_3_1|1]] Die Pflegekasse hat Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln
zuzuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines
Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden
können.
(4)[[law:sgb_11:64#abs_4_1|1]] Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so ist der übersteigende
Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in § 63 Abs. 2 genannten Höhe
zuzuführen. [[law:sgb_11:64#abs_4_2|2]]Darüber hinaus verbleibende Überschüsse sind bis zum 15.
[[law:sgb_11:64#abs_4_3|3]]des Monats an den Ausgleichsfonds nach § 65 zu überweisen.
(5)[[law:sgb_11:64#abs_5_1|1]] Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen,
daß sie für den nach Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar ist. [[law:sgb_11:64#abs_5_2|2]]Sie wird
von der Pflegekasse verwaltet.