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=== § 65 Ausgleichsfonds ===
(1)[[law:sgb_11:65#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen
(Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln
und Rücklage (§ 64 Abs. 4),
3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.
(2)[[law:sgb_11:65#abs_2_1|1]] Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem
Sondervermögen gutgeschrieben.
(3)[[law:sgb_11:65#abs_3_1|1]] Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den
in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.
(4)[[law:sgb_11:65#abs_4_1|1]] Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des
Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des
Ausgleichsfonds gedeckt. [[law:sgb_11:65#abs_4_2|2]]Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres
zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.
(5)[[law:sgb_11:65#abs_5_1|1]] Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Ausgleichsfonds gelten
die §§ 76 und 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3
entsprechend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83 Absatz 1
und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_11:65#abs_5_2|2]]Die
Mittel des Ausgleichsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer
2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches
angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften
über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. [[law:sgb_11:65#abs_5_3|3]]Die Einhaltung der
Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig,
mindestens jährlich, zu überprüfen.