[[{}law:sgb_11:65|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:67|→]] === § 66 Finanzausgleich === (1)[[law:sgb_11:66#abs_1_1|1]] Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. [[law:sgb_11:66#abs_1_2|2]]Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. [[law:sgb_11:66#abs_1_3|3]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. [[law:sgb_11:66#abs_1_4|4]]Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbaren. [[law:sgb_11:66#abs_1_5|5]]Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich. (2)[[law:sgb_11:66#abs_2_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen.