[[{}law:sgb_11:65|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:67|→]]
=== § 66 Finanzausgleich ===
(1)[[law:sgb_11:66#abs_1_1|1]] Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der
Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer
Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. [[law:sgb_11:66#abs_1_2|2]]Zu diesem Zweck findet zwischen
allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. [[law:sgb_11:66#abs_1_3|3]]Das Bundesamt für
Soziale Sicherung führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen
durch. [[law:sgb_11:66#abs_1_4|4]]Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbaren. [[law:sgb_11:66#abs_1_5|5]]Die Vereinbarung
ist für die Pflegekasse verbindlich.
(2)[[law:sgb_11:66#abs_2_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zur Durchführung des
Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen
Rentenversicherung Bund treffen.