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=== § 67 Monatlicher Ausgleich ===
(1)[[law:sgb_11:67#abs_1_1|1]] Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats
1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,
2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist),
3. das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
4. den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand
(Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage.
(2)[[law:sgb_11:67#abs_2_1|1]] Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls
höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen
Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden
Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den
Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. [[law:sgb_11:67#abs_2_2|2]]Sind die Einnahmen
zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen
Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben
zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die
Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.
(3)[[law:sgb_11:67#abs_3_1|1]] Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die
notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.