[[{}law:sgb_11:66|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:68|→]] === § 67 Monatlicher Ausgleich === (1)[[law:sgb_11:67#abs_1_1|1]] Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats 1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben, 2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist), 3. das Betriebsmittel- und Rücklagesoll, 4. den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage. (2)[[law:sgb_11:67#abs_2_1|1]] Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. [[law:sgb_11:67#abs_2_2|2]]Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds. (3)[[law:sgb_11:67#abs_3_1|1]] Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.