[[{}law:sgb_11:67|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:69|→]]
=== § 68 Jahresausgleich ===
(1)[[law:sgb_11:68#abs_1_1|1]] Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den Pflegekassen ein
Jahresausgleich durchgeführt. [[law:sgb_11:68#abs_1_2|2]]Nach Vorliegen der Geschäfts- und
Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der Jahresrechnung der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr
werden die Ergebnisse nach § 67 bereinigt.
(2)[[law:sgb_11:68#abs_2_1|1]] Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sachliche oder
rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das
Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der Ermittlung des nächsten
Jahresausgleichs nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_11:68#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über:
1. die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung der Beträge
nach den §§ 66 bis 68,
2. die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug,
3. das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs sowie die
hierfür von den Pflegekassen mitzuteilenden Angaben
regeln.