[[{}law:sgb_11:68|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:70|→]]
=== § 69 Sicherstellungsauftrag ===
(1)[[law:sgb_11:69#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine
bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand
medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische
Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag).
[[law:sgb_11:69#abs_1_2|2]]Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie
Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§
71) und sonstigen Leistungserbringern. [[law:sgb_11:69#abs_1_3|3]]Dabei sind die Vielfalt, die
Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der
Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer
Aufgaben zu achten.
(2)[[law:sgb_11:69#abs_2_1|1]] Bei ihren Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben die
Pflegekassen insbesondere Erkenntnisse aus ihrer Evaluation der
regionalen Versorgungssituation, aus den Empfehlungen der Ausschüsse
nach § 8a Absatz 1 und, soweit diese in den Ländern bestehen, der
Ausschüsse nach § 8a Absatz 2 und 3 sowie Erkenntnisse aus Anzeigen
von Pflegeeinrichtungen nach § 73a Absatz 1 zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:69#abs_2_2|2]]Ist es
zur Gewährleistung des Sicherstellungsauftrags erforderlich, haben die
Pflegekassen Verträge mit Einzelpflegepersonen gemäß § 77 Absatz 1
abzuschließen oder diese gemäß § 77 Absatz 2 selbst anzustellen.