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==== § 7 Aufklärung, Auskunft ====
(1)[[law:sgb_11:7#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten
durch Aufklärung und Auskunft über eine gesunde, der
Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf
die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken.
(2)[[law:sgb_11:7#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und
Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden
Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über
die Leistungen und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher
Weise zu informieren und darüber aufzuklären, dass ein Anspruch
besteht auf die Übermittlung
1. des Gutachtens des Medizinischen Dienstes oder eines anderen von der
Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie
2. der gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18c
Absatz 4.
[[law:sgb_11:7#abs_2_2|2]]Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das
Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die
Sozialleistungsträger unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu
benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit
abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. [[law:sgb_11:7#abs_2_3|3]]Die
zuständige Pflegekasse informiert die Versicherten unverzüglich nach
Eingang eines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch insbesondere
über ihren Anspruch auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach § 7a,
den nächstgelegenen Pflegestützpunkt nach § 7c sowie die Leistungs-
und Preisvergleichsliste nach Absatz 3. [[law:sgb_11:7#abs_2_4|4]]Ebenso gibt die zuständige
Pflegekasse Auskunft über die in ihren Verträgen zur integrierten
Versorgung nach § 92b Absatz 2 getroffenen Festlegungen, insbesondere
zu Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen und der für
die Versicherten entstehenden Kosten, und veröffentlicht diese Angaben
auf einer eigenen Internetseite.
(3)[[law:sgb_11:7#abs_3_1|1]] Zur Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei der Ausübung
ihres Wahlrechts nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs
und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige
Pflegekasse der antragstellenden Person auf Anforderung unverzüglich
und in geeigneter Form eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zu
übermitteln; die Leistungs- und Preisvergleichsliste muss für den
Einzugsbereich der antragstellenden Person, in dem die pflegerische
Versorgung und Betreuung gewährleistet werden soll, die Leistungen und
Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die Angebote zur
Unterstützung im Alltag nach § 45a sowie Angaben zur Person des
zugelassenen oder anerkannten Leistungserbringers enthalten. [[law:sgb_11:7#abs_3_2|2]]Die
Landesverbände der Pflegekassen erstellen eine Leistungs- und
Preisvergleichsliste nach Satz 1, aktualisieren diese einmal im
Quartal und veröffentlichen sie auf einer eigenen Internetseite. [[law:sgb_11:7#abs_3_3|3]]Die
Liste hat zumindest die jeweils geltenden Festlegungen der
Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel sowie die im Rahmen
der Vereinbarungen nach Absatz 4 übermittelten Angaben zu Art, Inhalt
und Umfang der Angebote sowie zu den Kosten in einer Form zu
enthalten, die einen regionalen Vergleich von Angeboten und Kosten und
der regionalen Verfügbarkeit ermöglicht. [[law:sgb_11:7#abs_3_4|4]]Auf der Internetseite nach
Satz 2 sind auch die nach § 115 Absatz 1a veröffentlichten Ergebnisse
der Qualitätsprüfungen und die nach § 115 Absatz 1b veröffentlichten
Informationen zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:7#abs_3_5|5]]Die Leistungs- und
Preisvergleichsliste ist der Pflegekasse sowie dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:7#abs_3_6|6]]V. für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach diesem Buch und zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 4 und 5
vom Landesverband der Pflegekassen durch elektronische
Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_11:7#abs_3_7|7]]Die Landesverbände der
Pflegekassen erarbeiten Nutzungsbedingungen für eine zweckgerechte,
nicht gewerbliche Nutzung der Angaben nach Satz 1 durch Dritte; die
Übermittlung der Angaben erfolgt gegen Verwaltungskostenersatz, es sei
denn, es handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche
Stellen.
(4)[[law:sgb_11:7#abs_4_1|1]] Im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
vereinbaren die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam mit den nach
Landesrecht zuständigen Stellen für die Anerkennung der Angebote zur
Unterstützung im Alltag nach den Vorschriften dieses Buches das Nähere
zur Übermittlung von Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung
insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote, Kosten und
regionaler Verfügbarkeit dieser Angebote einschließlich der
Finanzierung des Verfahrens für die Übermittlung. [[law:sgb_11:7#abs_4_2|2]]Träger weiterer
Angebote, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leben in der
Gemeinschaft, zur schulischen Ausbildung oder Erziehung kranker oder
behinderter Kinder, zur Alltagsunterstützung und zum Wohnen im
Vordergrund stehen, können an Vereinbarungen nach Satz 1 beteiligt
werden, falls sie insbesondere die Angaben nach Satz 1 im Wege der von
den Parteien nach Satz 1 vorgesehenen Form der elektronischen
Datenübertragung unentgeltlich bereitstellen. [[law:sgb_11:7#abs_4_3|3]]Dazu gehören auch
Angebote der Träger von Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit
diese in der vorgesehenen Form der elektronischen Datenübermittlung
kostenfrei bereitgestellt werden. [[law:sgb_11:7#abs_4_4|4]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen gibt Empfehlungen für einen bundesweit einheitlichen
technischen Standard zur elektronischen Datenübermittlung ab. [[law:sgb_11:7#abs_4_5|5]]Die
Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Länder.