[[{}law:sgb_11:69|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:71|→]]
=== § 70 Beitragssatzstabilität ===
(1)[[law:sgb_11:70#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den
Leistungserbringern über Art, Umfang und Vergütung der Leistungen
sicher, daß ihre Leistungsausgaben die Beitragseinnahmen nicht
überschreiten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).
(2)[[law:sgb_11:70#abs_2_1|1]] Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die dem Grundsatz
der Beitragssatzstabilität widersprechen, sind unwirksam.