[[{}law:sgb_11:69|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:71|→]] === § 70 Beitragssatzstabilität === (1)[[law:sgb_11:70#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den Leistungserbringern über Art, Umfang und Vergütung der Leistungen sicher, daß ihre Leistungsausgaben die Beitragseinnahmen nicht überschreiten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). (2)[[law:sgb_11:70#abs_2_1|1]] Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen, sind unwirksam.