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=== § 71 Pflegeeinrichtungen ===
(1)[[law:sgb_11:71#abs_1_1|1]] Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses
Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter
ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft
Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen
Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
[[law:sgb_11:71#abs_1_2|2]](1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige
dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der
Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften
dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden,
soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_11:71#abs_2_1|1]] Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses
Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen
Pflegebedürftige:
1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft
gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär)
untergebracht und verpflegt werden können.
(3)[[law:sgb_11:71#abs_3_1|1]] Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne
der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
1. [[law:sgb_11:71#abs_3_2|2]]Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2. [[law:sgb_11:71#abs_3_3|3]]Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und
Krankenpfleger,
3. [[law:sgb_11:71#abs_3_4|4]]Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger oder
4. [[law:sgb_11:71#abs_3_5|5]]Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von
zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. [[law:sgb_11:71#abs_3_6|6]]Bei
ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen
pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie
Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen
Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als
ausgebildete Pflegefachkraft. [[law:sgb_11:71#abs_3_7|7]]Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der
verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte,
fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer
Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der
letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. [[law:sgb_11:71#abs_3_8|8]]Die
Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem
Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes
1 oder 2 bestellt werden soll. [[law:sgb_11:71#abs_3_9|9]]Für die Anerkennung als verantwortliche
Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine
Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer
Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll,
erfolgreich durchgeführt wurde. [[law:sgb_11:71#abs_3_10|10]]Anerkennungen als verantwortliche
Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur
Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch
Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. [[law:sgb_11:71#abs_3_11|11]]Für die Anerkennung einer
verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. [[law:sgb_11:71#abs_3_12|12]]Januar 2023 ebenfalls
Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5
durchgeführt wurde.
(4)[[law:sgb_11:71#abs_4_1|1]] Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen
Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am
Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die
schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von
Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung
stehen,
2. [[law:sgb_11:71#abs_4_2|2]]Krankenhäuser sowie
3. [[law:sgb_11:71#abs_4_3|3]]Räumlichkeiten,
a) in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der
Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im
Vordergrund steht,
b) auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung
findet und
c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen
mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang
erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären
Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit
Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b
als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine
Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch
Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären
Einrichtung entspricht.
(5)[[law:sgb_11:71#abs_5_1|1]] Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern,
erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1.
[[law:sgb_11:71#abs_5_2|2]]Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4
Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. [[law:sgb_11:71#abs_5_3|3]]Januar 2020 geltenden Fassung
genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung
dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. [[law:sgb_11:71#abs_5_4|4]]Die Richtlinien nach
Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:71#abs_5_5|5]]V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen
Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind
zu beteiligen. [[law:sgb_11:71#abs_5_6|6]]Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für
Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt,
wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden.