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=== § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag ===
(1)[[law:sgb_11:72#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch
Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht
(zugelassene Pflegeeinrichtungen). [[law:sgb_11:72#abs_1_2|2]]In dem Versorgungsvertrag sind Art,
Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4)
festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des
Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2)[[law:sgb_11:72#abs_2_1|1]] Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der
Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung
gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im
Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land
abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für
die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig
wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für
einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers,
die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann,
insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung
zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher
Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. [[law:sgb_11:72#abs_2_2|2]]Er
ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland
unmittelbar verbindlich. [[law:sgb_11:72#abs_2_3|3]]Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a
sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des
Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung
durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3)[[law:sgb_11:72#abs_3_1|1]] Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen
abgeschlossen werden, die
1. den Anforderungen des § 71 genügen,
2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische
Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b
erfüllen,
3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113
einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und
weiterzuentwickeln,
4. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von
Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach §
35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich
bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2
handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit
und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. [[law:sgb_11:72#abs_3_2|2]]Bei
notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen
sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und
privaten Trägern abgeschlossen werden. [[law:sgb_11:72#abs_3_3|3]]Bei ambulanten Pflegediensten
ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem
die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.
[[law:sgb_11:72#abs_3_4|4]](3a) Ab dem 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_5|5]]September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit
Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von
Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen
oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die
jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
[[law:sgb_11:72#abs_3_6|6]](3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder
kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von
Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge
ab dem 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_7|7]]September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese
Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die
Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen,
eine Entlohnung zahlen, die
1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet,
dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher
Geltungsbereich eröffnet ist,
2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet,
dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere
Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung
betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich
eröffnet ist,
3. die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4. hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5,
die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz
4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt
werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus
nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der
pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1
genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt
werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen
Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach §
82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
[[law:sgb_11:72#abs_3_8|8]]Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1. der Grundlohn,
2. regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3. vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4. pflegetypische Zulagen,
5. der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6. pflegetypische Zuschläge.
[[law:sgb_11:72#abs_3_9|9]]Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind
Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. [[law:sgb_11:72#abs_3_10|10]]Diese sind
von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den
folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1. [[law:sgb_11:72#abs_3_11|11]]Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum
zwischen 23 und 6 Uhr,
2. [[law:sgb_11:72#abs_3_12|12]]Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen
0 und 24 Uhr,
3. [[law:sgb_11:72#abs_3_13|13]]Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im
Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
[[law:sgb_11:72#abs_3_14|14]]Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im
Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser
Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. [[law:sgb_11:72#abs_3_15|15]]Tritt im Fall von Satz 1
Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen
Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz
1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von
ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten
vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5
veröffentlicht wurde. [[law:sgb_11:72#abs_3_16|16]]Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die
nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen
Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach §
82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der
pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben
die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die
Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen,
die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_17|17]]Dezember 2022 spätestens
ab dem 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_18|18]]Februar 2023, nach dem 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_19|19]]Februar 2023 jeweils spätestens ab
dem 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_20|20]]Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach
§ 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. [[law:sgb_11:72#abs_3_21|21]]Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1
Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_22|22]]September 2022 bis zum 31. [[law:sgb_11:72#abs_3_23|23]]Januar
2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. [[law:sgb_11:72#abs_3_24|24]]Juli
2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der
am 20. [[law:sgb_11:72#abs_3_25|25]]Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen
Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen
Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.
[[law:sgb_11:72#abs_3_26|26]](3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien,
erstmals bis zum Ablauf des 30. [[law:sgb_11:72#abs_3_27|27]]September 2021, das Nähere
insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung
der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1
Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. [[law:sgb_11:72#abs_3_28|28]]In den Richtlinien ist auch
festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre
Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. [[law:sgb_11:72#abs_3_29|29]]Die in den
Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im
Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen
gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. [[law:sgb_11:72#abs_3_30|30]]Bei
der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und
der Eingliederungshilfe zu beteiligen. [[law:sgb_11:72#abs_3_31|31]]Die Richtlinien werden erst
wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.
[[law:sgb_11:72#abs_3_32|32]]Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb
der von ihm gesetzten Frist zu beheben. [[law:sgb_11:72#abs_3_33|33]]Die Richtlinien sind für die
Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen
verbindlich.
[[law:sgb_11:72#abs_3_34|34]](3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen
zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a
oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
1. an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2. welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend
ist oder sind oder
3. ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe
der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus
der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für
sie maßgebend sind.
[[law:sgb_11:72#abs_3_35|35]]Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den
Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. [[law:sgb_11:72#abs_3_36|36]]Juli 2021
geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28.
[[law:sgb_11:72#abs_3_37|37]]Februar 2022 mitzuteilen. [[law:sgb_11:72#abs_3_38|38]]Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die
Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende
Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_39|39]]September 2022.
[[law:sgb_11:72#abs_3_40|40]](3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge
oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem
jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31.
[[law:sgb_11:72#abs_3_41|41]]August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
1. an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2. [[law:sgb_11:72#abs_3_42|42]]Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_43|43]]August des Jahres gezahlte
Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der
Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese
Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den
Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen
Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der
pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich
sind.
[[law:sgb_11:72#abs_3_44|44]]Der Mitteilung ist die jeweils am 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_45|45]]August des Jahres geltende
durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der
mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. [[law:sgb_11:72#abs_3_46|46]]Tritt
nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die
Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der
mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in
Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der
Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem
jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle,
durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der
geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.
[[law:sgb_11:72#abs_3_47|47]](3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. [[law:sgb_11:72#abs_3_48|48]]Dezember
2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
[[law:sgb_11:72#abs_3_49|49]](3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1.
[[law:sgb_11:72#abs_3_50|50]]September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf
des 31. [[law:sgb_11:72#abs_3_51|51]]August 2022 mit Wirkung ab dem 1. [[law:sgb_11:72#abs_3_52|52]]September 2022 an die
Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4)[[law:sgb_11:72#abs_4_1|1]] Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung
für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der
Versicherten zugelassen. [[law:sgb_11:72#abs_4_2|2]]Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im
Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der
Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten
auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf
Anforderung des Pflegebedürftigen. [[law:sgb_11:72#abs_4_3|3]]Die Pflegekassen sind verpflichtet,
die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels
zu vergüten.
(5)[[law:sgb_11:72#abs_5_1|1]] (aufgehoben)