[[{}law:sgb_11:72|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:74|→]] === § 73 Abschluß von Versorgungsverträgen === (1)[[law:sgb_11:73#abs_1_1|1]] Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. (2)[[law:sgb_11:73#abs_2_1|1]] Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. [[law:sgb_11:73#abs_2_2|2]]Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (3)[[law:sgb_11:73#abs_3_1|1]] Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. [[law:sgb_11:73#abs_3_2|2]]Januar 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. [[law:sgb_11:73#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) bis zum 30. [[law:sgb_11:73#abs_3_4|4]]Juni 1995 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. [[law:sgb_11:73#abs_3_5|5]]Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 offensichtlich nicht erfüllt. [[law:sgb_11:73#abs_3_6|6]]Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum 31. [[law:sgb_11:73#abs_3_7|7]]März 1995 die Voraussetzungen für den Bestandschutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landesverband der Pflegekassen nachzuweisen. [[law:sgb_11:73#abs_3_8|8]]Der Versorgungsvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versorgungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird. (4)[[law:sgb_11:73#abs_4_1|1]] Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß der für die Vorlage der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der 30. [[law:sgb_11:73#abs_4_2|2]]September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der 30. [[law:sgb_11:73#abs_4_3|3]]Juni 1996 ist.