[[{}law:sgb_11:73|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:74|→]] === § 73a Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen === (1)[[law:sgb_11:73a#abs_1_1|1]] Im Fall einer absehbaren oder bereits eingetretenen wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung ist der Träger einer nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese Beeinträchtigung umgehend gegenüber den Pflegekassen als seinen Vertragspartnern anzuzeigen. [[law:sgb_11:73a#abs_1_2|2]]Es genügt die Anzeige an einen als Partei des Versorgungsvertrages beteiligten Landesverband der Pflegekassen. [[law:sgb_11:73a#abs_1_3|3]]Die von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen sind hierüber zu informieren. (2)[[law:sgb_11:73a#abs_2_1|1]] Bei Anzeigen nach Absatz 1 haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung und den weiteren an der pflegerischen Versorgung vor Ort Beteiligten Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für die Pflegebedürftigen zu prüfen. [[law:sgb_11:73a#abs_2_2|2]]Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit den weiteren zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, umzusetzen. [[law:sgb_11:73a#abs_2_3|3]]Dabei können vorübergehend auch Abweichungen von zulassungsrechtlichen Vorgaben sowie den vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen einschließlich der Personalausstattung und deren gesetzlichen Bestimmungen nach diesem Buch durch die Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe hingenommen werden. [[law:sgb_11:73a#abs_2_4|4]]Bei nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigungen sind die bestehenden Instrumente und Mittel des Vertragsrechts anzuwenden. (3)[[law:sgb_11:73a#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmals zum Stichtag 1. [[law:sgb_11:73a#abs_3_2|2]]März 2026 und danach halbjährlich über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge sowie der Pflegeplätze in den einzelnen stationären Versorgungsbereichen. [[law:sgb_11:73a#abs_3_3|3]]Der Bericht ist nach Bundesländern zu differenzieren und spätestens sechs Wochen nach dem Stichtag vorzulegen. [[law:sgb_11:73a#abs_3_4|4]]Er ist anschließend vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu veröffentlichen. [[law:sgb_11:73a#abs_3_5|5]]Der Bericht enthält neben den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 auch Bewertungen zur Versorgungssituation in den einzelnen Ländern.