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=== § 73a Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen ===
(1)[[law:sgb_11:73a#abs_1_1|1]] Im Fall einer absehbaren oder bereits eingetretenen wesentlichen
Beeinträchtigung der Leistungserbringung ist der Träger einer nach §
72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese Beeinträchtigung
umgehend gegenüber den Pflegekassen als seinen Vertragspartnern
anzuzeigen. [[law:sgb_11:73a#abs_1_2|2]]Es genügt die Anzeige an einen als Partei des
Versorgungsvertrages beteiligten Landesverband der Pflegekassen. [[law:sgb_11:73a#abs_1_3|3]]Die
von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen sind hierüber
zu informieren.
(2)[[law:sgb_11:73a#abs_2_1|1]] Bei Anzeigen nach Absatz 1 haben die Pflegekassen zusammen mit der
Pflegeeinrichtung und den weiteren an der pflegerischen Versorgung vor
Ort Beteiligten Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen
Versorgung für die Pflegebedürftigen zu prüfen. [[law:sgb_11:73a#abs_2_2|2]]Die Maßnahmen sind in
Abstimmung mit den weiteren zuständigen Stellen, insbesondere den nach
Landesrecht bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, umzusetzen.
[[law:sgb_11:73a#abs_2_3|3]]Dabei können vorübergehend auch Abweichungen von zulassungsrechtlichen
Vorgaben sowie den vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen
einschließlich der Personalausstattung und deren gesetzlichen
Bestimmungen nach diesem Buch durch die Pflegekassen im Einvernehmen
mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe hingenommen werden. [[law:sgb_11:73a#abs_2_4|4]]Bei
nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigungen sind die bestehenden
Instrumente und Mittel des Vertragsrechts anzuwenden.
(3)[[law:sgb_11:73a#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales erstmals zum Stichtag 1. [[law:sgb_11:73a#abs_3_2|2]]März 2026 und danach
halbjährlich über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge
sowie der Pflegeplätze in den einzelnen stationären
Versorgungsbereichen. [[law:sgb_11:73a#abs_3_3|3]]Der Bericht ist nach Bundesländern zu
differenzieren und spätestens sechs Wochen nach dem Stichtag
vorzulegen. [[law:sgb_11:73a#abs_3_4|4]]Er ist anschließend vom Spitzenverband Bund der
Pflegekassen zu veröffentlichen. [[law:sgb_11:73a#abs_3_5|5]]Der Bericht enthält neben den Angaben
nach den Sätzen 1 und 2 auch Bewertungen zur Versorgungssituation in
den einzelnen Ländern.