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=== § 74 Kündigung von Versorgungsverträgen ===
(1)[[law:sgb_11:74#abs_1_1|1]] Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer
Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den
Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene
Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des
§ 72 Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 3b nicht oder nicht mehr
erfüllt; dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Pflicht
wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen ein möglichst
selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen darauf
auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der
Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen
Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu
entsprechen. [[law:sgb_11:74#abs_1_2|2]]Vor Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen
ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72
Abs. 2 Satz 1) herzustellen. [[law:sgb_11:74#abs_1_3|3]]Die Landesverbände der Pflegekassen
können im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur
Vermeidung der Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem Träger der
Pflegeeinrichtung insbesondere vereinbaren, dass
1. die verantwortliche Pflegefachkraft sowie weitere Leitungskräfte
zeitnah erfolgreich geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
absolvieren,
2. die Pflege, Versorgung und Betreuung weiterer Pflegebedürftiger bis
zur Beseitigung der Kündigungsgründe ganz oder teilweise vorläufig
ausgeschlossen ist.
(2)[[law:sgb_11:74#abs_2_1|1]] Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der
Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren
Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem
Vertrag nicht zumutbar ist. [[law:sgb_11:74#abs_2_2|2]]Das gilt insbesondere dann, wenn
Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder
die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern
abrechnet. [[law:sgb_11:74#abs_2_3|3]]Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach
den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder
der Betrieb des Heimes untersagt wird. [[law:sgb_11:74#abs_2_4|4]]Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:74#abs_3_1|1]] Die Kündigung bedarf der Schriftform. [[law:sgb_11:74#abs_3_2|2]]Für Klagen gegen die
Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.