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=== § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung ===
(1)[[law:sgb_11:75#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:75#abs_1_2|2]]V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der
ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und
einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und
wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten
sicherzustellen. [[law:sgb_11:75#abs_1_3|3]]Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen
freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge
auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem
Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung
angehört. [[law:sgb_11:75#abs_1_4|4]]Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder
anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei
Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der
Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der
Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. [[law:sgb_11:75#abs_1_5|5]]Die
Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen
Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. [[law:sgb_11:75#abs_1_6|6]]Sie sind von
den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.
(2)[[law:sgb_11:75#abs_2_1|1]] Die Verträge regeln insbesondere:
1. den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung
sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen
Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und
den Zusatzleistungen,
1a. bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei
Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2. die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der
Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine
leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der
Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu
erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3. [[law:sgb_11:75#abs_2_2|2]]Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und
leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und
sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5. [[law:sgb_11:75#abs_2_3|3]]Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit
(Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem
Pflegeheim,
6. den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den
Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und
Abrechnungsprüfungen,
8. die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen
Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne
lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9. die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen,
ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen
Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen
Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der
Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10. die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur
Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen
einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie
geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus
Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den
Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
[[law:sgb_11:75#abs_2_4|4]]Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden
Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf
Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.
(3)[[law:sgb_11:75#abs_3_1|1]] Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder
1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur
Bemessung der Pflegezeiten oder
2. landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. [[law:sgb_11:75#abs_3_2|2]]Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und
Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen,
psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und
anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. [[law:sgb_11:75#abs_3_3|3]]Bei der Vereinbarung der
Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und
bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:75#abs_3_4|4]]Die
Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart
werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1. das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der
Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet),
unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2. im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen
Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte
am Pflege- und Betreuungspersonal.
[[law:sgb_11:75#abs_3_5|5]]Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin
auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in
verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann.
[[law:sgb_11:75#abs_3_6|6]]Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche
Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen
Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung
bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht
besetzbaren Stellen sichergestellt wird.
(4)[[law:sgb_11:75#abs_4_1|1]] Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz
oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich
zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag
einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt.
[[law:sgb_11:75#abs_4_2|2]]Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge
geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.
(5)[[law:sgb_11:75#abs_5_1|1]] Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit
einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. [[law:sgb_11:75#abs_5_2|2]]Satz
1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4
getroffenen Regelungen. [[law:sgb_11:75#abs_5_3|3]]Diese können auch ohne Kündigung jederzeit
durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
(6)[[law:sgb_11:75#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der
Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:75#abs_6_2|2]]V. sowie unabhängiger Sachverständiger
gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und
der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. [[law:sgb_11:75#abs_6_3|3]]Sie
arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden
der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.
(7)[[law:sgb_11:75#abs_7_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer
Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären
Pflegeeinrichtungen. [[law:sgb_11:75#abs_7_2|2]]Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar
nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen
Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen
Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen
unverzüglich bekannt zu geben. [[law:sgb_11:75#abs_7_3|3]]Sie ist für alle Pflegekassen und deren
Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar
verbindlich.