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=== § 76 Schiedsstelle ===
(1)[[law:sgb_11:76#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der
Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land
eine Schiedsstelle. [[law:sgb_11:76#abs_1_2|2]]Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch
zugewiesenen Angelegenheiten.
(2)[[law:sgb_11:76#abs_2_1|1]] Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und
Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern; für den
Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter
bestellt werden. [[law:sgb_11:76#abs_2_2|2]]Der Schiedsstelle gehört auch ein Vertreter des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:76#abs_2_3|3]]V. sowie der
überörtlichen oder, sofern Landesrecht dies bestimmt, ein örtlicher
Träger der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der
Pflegekassen angerechnet werden. [[law:sgb_11:76#abs_2_4|4]]Die Vertreter der Pflegekassen und
deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Pflegekassen,
die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter von den
Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land
bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist
die Trägervielfalt zu beachten. [[law:sgb_11:76#abs_2_5|5]]Der Vorsitzende und die weiteren
unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen
gemeinsam bestellt. [[law:sgb_11:76#abs_2_6|6]]Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie
durch Los bestimmt. [[law:sgb_11:76#abs_2_7|7]]Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter
bestellen oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt
des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen,
bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten
Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
(3)[[law:sgb_11:76#abs_3_1|1]] Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_11:76#abs_3_2|2]]Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_11:76#abs_3_3|3]]Jedes Mitglied hat eine Stimme. [[law:sgb_11:76#abs_3_4|4]]Die
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
[[law:sgb_11:76#abs_3_5|5]]Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(4)[[law:sgb_11:76#abs_4_1|1]] Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige
Landesbehörde.
(5)[[law:sgb_11:76#abs_5_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die
Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung
für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die
Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der
Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
(6)[[law:sgb_11:76#abs_6_1|1]] Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der
Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige
Schiedsperson bestellen. [[law:sgb_11:76#abs_6_2|2]]Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28
Kalendertagen nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens fest. [[law:sgb_11:76#abs_6_3|3]]Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein
Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die
Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht. [[law:sgb_11:76#abs_6_4|4]]Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. § 85
Abs. 6 gilt entsprechend.