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=== § 76 Schiedsstelle ===
(1)[[law:sgb_11:76#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der
Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land
eine Schiedsstelle. [[law:sgb_11:76#abs_1_2|2]]Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch
zugewiesenen Angelegenheiten.
(2)[[law:sgb_11:76#abs_2_1|1]] Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und
Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen
Vorsitzenden und in der Regel bis zu zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder
können Stellvertreter bestellt werden. [[law:sgb_11:76#abs_2_2|2]]Der Schiedsstelle gehört auch
ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:76#abs_2_3|3]]V.
[[law:sgb_11:76#abs_2_4|4]]sowie der überörtlichen oder, sofern Landesrecht dies bestimmt, ein
örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der
Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden. [[law:sgb_11:76#abs_2_5|5]]Die Vertreter der
Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden
der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren
Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und
Pflegeheime im Land bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der
Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. [[law:sgb_11:76#abs_2_6|6]]Der
Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den
beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. [[law:sgb_11:76#abs_2_7|7]]Kommt eine Einigung
nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. [[law:sgb_11:76#abs_2_8|8]]Soweit beteiligte
Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz
4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren
unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige
Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die
Vertreter und benennt die Kandidaten.
(3)[[law:sgb_11:76#abs_3_1|1]] Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_11:76#abs_3_2|2]]Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_11:76#abs_3_3|3]]Jedes Mitglied hat eine Stimme. [[law:sgb_11:76#abs_3_4|4]]Die
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
[[law:sgb_11:76#abs_3_5|5]]Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(4)[[law:sgb_11:76#abs_4_1|1]] Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige
Landesbehörde.
(5)[[law:sgb_11:76#abs_5_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die
Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung
für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die
Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der
Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
(6)[[law:sgb_11:76#abs_6_1|1]] Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der
Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige
Schiedsperson bestellen. [[law:sgb_11:76#abs_6_2|2]]Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28
Kalendertagen nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens fest. [[law:sgb_11:76#abs_6_3|3]]Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein
Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die
Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht. [[law:sgb_11:76#abs_6_4|4]]Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. § 85
Abs. 6 gilt entsprechend.