[[{}law:sgb_11:76|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:78|→]]
=== § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen ===
(1)[[law:sgb_11:77#abs_1_1|1]] Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen
Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die
Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen,
um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und
selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des
Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge
mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum
dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in
häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. [[law:sgb_11:77#abs_1_2|2]]In dem Vertrag sind
Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung
der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu
regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_11:77#abs_1_3|3]]Die Vergütungen sind für
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu
vereinbaren. [[law:sgb_11:77#abs_1_4|4]]In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die
Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der
häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis
eingehen dürfen. [[law:sgb_11:77#abs_1_5|5]]Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind,
sind sie zu kündigen. [[law:sgb_11:77#abs_1_6|6]]Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn
1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. [[law:sgb_11:77#abs_1_7|7]]Mai 1996 bestanden hat und
2. die vor dem 1. [[law:sgb_11:77#abs_1_8|8]]Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der
zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft
abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
[[law:sgb_11:77#abs_1_9|9]]In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den
Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen
einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten
Vergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:77#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur
Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung
sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die
hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die
gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach
diesem Buch gelten.