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=== § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ===
(1)[[law:sgb_11:78#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den
Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung
der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den
Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind.
[[law:sgb_11:78#abs_1_2|2]]Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die
Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem
Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. [[law:sgb_11:78#abs_1_3|3]]Die §§ 36, 126
und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:78#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu
dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein
systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. [[law:sgb_11:78#abs_2_2|2]]Darin sind
die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten
Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im
Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. [[law:sgb_11:78#abs_2_3|3]]Pflegehilfsmittel, die für eine
leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind
gesondert auszuweisen. [[law:sgb_11:78#abs_2_4|4]]Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens
alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler
Technologien vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen fortzuschreiben.
[[law:sgb_11:78#abs_2_5|5]]Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung nach Satz 4 entscheidet der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen über Anträge zur Aufnahme von
neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis
innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
[[law:sgb_11:78#abs_2_6|6]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert und berät
Hersteller auf deren Anfrage über die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das
Pflegehilfsmittelverzeichnis; im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 des
Fünften Buches entsprechend. [[law:sgb_11:78#abs_2_7|7]]Die Beratung erstreckt sich insbesondere
auch auf die grundlegenden Anforderungen an den Nachweis des
pflegerischen Nutzens des Pflegehilfsmittels. [[law:sgb_11:78#abs_2_8|8]]Im Übrigen gilt § 139
des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der
Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und
Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören
sind.
[[law:sgb_11:78#abs_2_9|9]](2a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt spätestens
alle drei Jahre, erstmals bis zum 30. [[law:sgb_11:78#abs_2_10|10]]September 2021, Empfehlungen zu
wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer
Berücksichtigung digitaler Technologien, einschließlich des Verfahrens
zur Aufnahme von Produkten oder Maßnahmen in die Empfehlungen. [[law:sgb_11:78#abs_2_11|11]]Absatz
2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:78#abs_3_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder
mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür
nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer
Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. [[law:sgb_11:78#abs_3_2|2]]Die Pflegebedürftigen
und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen
oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der
Ausleihe zu unterrichten.
(4)[[law:sgb_11:78#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das
Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt.