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=== § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen ===
(1)[[law:sgb_11:79#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit
und Wirksamkeit der ambulanten, teilstationären und vollstationären
Pflegeleistungen durch von ihnen bestellte Sachverständige prüfen
lassen; vor Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der
Pflegeeinrichtung zu hören. [[law:sgb_11:79#abs_1_2|2]]Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Pflegeeinrichtung
die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise nicht
oder nicht mehr erfüllt. [[law:sgb_11:79#abs_1_3|3]]Die Anhaltspunkte sind der Pflegeeinrichtung
rechtzeitig vor der Anhörung mitzuteilen. [[law:sgb_11:79#abs_1_4|4]]Personenbezogene Daten sind
zu anonymisieren.
(2)[[law:sgb_11:79#abs_2_1|1]] Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, dem
Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben
notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(3)[[law:sgb_11:79#abs_3_1|1]] Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus
ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach
§ 74, in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung mit Wirkung für
die Zukunft zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_11:79#abs_4_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen können eine Abrechnungsprüfung
selbst oder durch von ihnen bestellte Sachverständige durchführen
lassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Pflegeeinrichtung fehlerhaft abrechnet. [[law:sgb_11:79#abs_4_2|2]]Die Abrechnungsprüfung bezieht
sich
1. auf die Abrechnung von Leistungen, die zu Lasten der
Pflegeversicherung erbracht oder erstattet werden, sowie
2. auf die Abrechnung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§
87).
[[law:sgb_11:79#abs_4_3|3]]Für die Abrechnungsprüfung sind Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die
Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.