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==== § 7a Pflegeberatung ====
(1)[[law:sgb_11:7a#abs_1_1|1]] Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch
auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater
oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von
bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie
sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit
Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind
(Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen
vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger
Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige
Beratungsstelle benannt werden. [[law:sgb_11:7a#abs_1_2|2]]Für das Verfahren, die Durchführung
und die Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17
Absatz 1a maßgeblich. [[law:sgb_11:7a#abs_1_3|3]]Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,
1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung
durch den Medizinischen Dienst sowie, wenn die nach Satz 1
anspruchsberechtigte Person zustimmt, die Ergebnisse der Beratung in
der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 systematisch zu erfassen
und zu analysieren,
2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall
erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden,
präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen
sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,
3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen
Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen
Leistungsträger hinzuwirken, insbesondere hinsichtlich einer
Empfehlung zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 18b Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 und Absatz 2,
4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und
erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen,
5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten
und zu dokumentieren sowie
6. über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.
[[law:sgb_11:7a#abs_1_4|4]]Der Versorgungsplan wird nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17 Absatz
1a erstellt und umgesetzt; er beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu
den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 3,
Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur
Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen. [[law:sgb_11:7a#abs_1_5|5]]Bei Erstellung
und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem
Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung
Beteiligten anzustreben. [[law:sgb_11:7a#abs_1_6|6]]Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen
Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen.
[[law:sgb_11:7a#abs_1_7|7]]Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen,
insbesondere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12
Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches, ist sicherzustellen. [[law:sgb_11:7a#abs_1_8|8]]Ihnen
obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz
oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt
unberührt. [[law:sgb_11:7a#abs_1_9|9]]Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein
Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt wurde und erkennbar
ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. [[law:sgb_11:7a#abs_1_10|10]]Es ist sicherzustellen, dass
im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 7c Pflegeberatung im Sinne
dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und die
Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist.
(2)[[law:sgb_11:7a#abs_2_1|1]] Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1
erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder
weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung. [[law:sgb_11:7a#abs_2_2|2]]Sie erfolgt auf
Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der
häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt.
[[law:sgb_11:7a#abs_2_3|3]]Die Pflegeberatung kann auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person
nach Absatz 1 Satz 1 durch barrierefreie digitale Angebote der
Pflegekassen ergänzt werden und in diesem Rahmen mittels
barrierefreier digitaler Anwendungen erfolgen, bei denen im Fall der
Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden Vorschriften
zum Datenschutz eingehalten und die Anforderungen an die
Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleistet werden. [[law:sgb_11:7a#abs_2_4|4]]Bei
der Durchführung der Beratung als Videokonferenz gelten die nach § 365
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die
technischen Verfahren zu Videosprechstunden. [[law:sgb_11:7a#abs_2_5|5]]Für digitale Angebote
sowie andere digitale Anwendungen nach dieser Vorschrift gelten die
Anforderungen, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seiner
Richtlinie nach § 17 Absatz 1a zur Durchführung von Beratungen für den
Datenschutz und die Datensicherheit bestimmt hat. [[law:sgb_11:7a#abs_2_6|6]]Ein Versicherter
kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch
gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. [[law:sgb_11:7a#abs_2_7|7]]Der
Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu
übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller
und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet.
[[law:sgb_11:7a#abs_2_8|8]]Erfolgt die individuelle Beratung nach Absatz 1 Satz 1 mittels
barrierefreier digitaler Anwendungen, bleibt der Anspruch der
Versicherten auf eine Beratung nach Satz 2 unberührt.
(3)[[law:sgb_11:7a#abs_3_1|1]] Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu
bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der
Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. [[law:sgb_11:7a#abs_3_2|2]]Die
Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch
Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes
Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte,
Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils
erforderlichen Zusatzqualifikation. [[law:sgb_11:7a#abs_3_3|3]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen gibt unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2
genannten Parteien bis zum 31. [[law:sgb_11:7a#abs_3_4|4]]Juli 2018 Empfehlungen zur
erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von
Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab.
(4)[[law:sgb_11:7a#abs_4_1|1]] Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und
Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen
Aufgabenwahrnehmung in den Pflegestützpunkten nach Anzahl und
örtlicher Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzustellen und
hierüber einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen zu treffen. [[law:sgb_11:7a#abs_4_2|2]]Die
Pflegekassen können diese Aufgabe auf die Landesverbände der
Pflegekassen übertragen. [[law:sgb_11:7a#abs_4_3|3]]Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die
Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden;
§ 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_11:7a#abs_4_4|4]]Die Pflegekassen und die
gesetzlichen Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch
Pflegeberater und Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der
Beauftragung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch
machen; § 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt entsprechend. [[law:sgb_11:7a#abs_4_5|5]]Die durch die
Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen entstehenden
Aufwendungen werden von den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf
die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet.
(5)[[law:sgb_11:7a#abs_5_1|1]] Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für
die bei ihnen versicherten Personen nutzen. [[law:sgb_11:7a#abs_5_2|2]]Dies setzt eine
vertragliche Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und
Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je
Fall entstehenden Aufwendungen voraus. [[law:sgb_11:7a#abs_5_3|3]]Soweit Vereinbarungen mit den
Pflegekassen nicht zustande kommen, können die privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine abgestimmte
Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen.
(6)[[law:sgb_11:7a#abs_6_1|1]] Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der
Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere
1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen
Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem
Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,
2. [[law:sgb_11:7a#abs_6_2|2]]Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung,
3. [[law:sgb_11:7a#abs_6_3|3]]Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77,
4. [[law:sgb_11:7a#abs_6_4|4]]Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum
bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen
sowie
5. [[law:sgb_11:7a#abs_6_5|5]]Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich
oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen
des Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes
angeordnet oder erlaubt ist.
(7)[[law:sgb_11:7a#abs_7_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und
einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:7a#abs_7_2|2]]V.,
den nach Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung
im Rahmen der Altenhilfe und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe
sowie mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene
Rahmenverträge über die Zusammenarbeit in der Beratung. [[law:sgb_11:7a#abs_7_3|3]]Zu den
Verträgen nach Satz 1 sind die Verbände der Träger weiterer nicht
gewerblicher Beratungsstellen auf Landesebene anzuhören, die für die
Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen von Bedeutung sind.
[[law:sgb_11:7a#abs_7_4|4]]Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und
einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:7a#abs_7_5|5]]V. und
dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auf dessen Verlangen eine
ergänzende Vereinbarung zu den Verträgen nach Satz 1 über die
Zusammenarbeit in der örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder
der kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des
Trägers der Sozialhilfe. [[law:sgb_11:7a#abs_7_6|6]]Für Modellvorhaben nach § 123 kann der
Antragsteller nach § 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für den
Geltungsbereich des Modellvorhabens verlangen.
(8)[[law:sgb_11:7a#abs_8_1|1]] Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer
Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der
Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben
anderer Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der
Beratung sind zu gewährleisten.
(9)[[law:sgb_11:7a#abs_9_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem
Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30.
[[law:sgb_11:7a#abs_9_2|2]]Juni 2020, einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden
Bericht vor über
1. die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und
Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b
Absatz 1 und 2 und § 7c und
2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen
Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach §
37 Absatz 3 bis 8.
[[law:sgb_11:7a#abs_9_3|3]]Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen.