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==== § 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine ====
(1)[[law:sgb_11:7b#abs_1_1|1]] Die Pflegekasse hat dem Versicherten unmittelbar nach Eingang
eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch oder des
erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf Leistungen nach den §§
36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, 41, 42b, 43, 44a, 45, 45e,
87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder
1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin
anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach
Antragseingang durchzuführen ist, oder
2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt
sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen
nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist
entsprechend anzuwenden.
[[law:sgb_11:7b#abs_1_2|2]]Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen
Versorgungsplans nach § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen
aufzuklären. [[law:sgb_11:7b#abs_1_3|3]]Die Beratung richtet sich nach § 7a. [[law:sgb_11:7b#abs_1_4|4]]Auf Wunsch des
Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden
und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt
werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären.
[[law:sgb_11:7b#abs_1_5|5]]Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung bei der erstmaligen
Beantragung von Leistungen nach § 40 Absatz 2, den §§ 39 sowie 42
jeweils in Verbindung mit § 42a, nach § 45a Absatz 4 und § 45b.
(2)[[law:sgb_11:7b#abs_2_1|1]] Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die
Anforderungen an die Beratung nach § 7a einhalten. [[law:sgb_11:7b#abs_2_2|2]]Die Pflegekasse
schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen
vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen
Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für
1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte
Beratung entstehen, und
3. die Vergütung.
[[law:sgb_11:7b#abs_2_3|3]](2a) Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene
Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen
1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder
2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Pflegeberatung im Sinne von § 7a erbringen, sind sie Beratungsstellen,
bei denen Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Beratungsgutscheine einlösen können; sie haben die Empfehlungen nach §
7a Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigen und die Pflegeberatungs-
Richtlinien nach § 17 Absatz 1a zu beachten. [[law:sgb_11:7b#abs_2_4|4]]Absatz 2 Satz 1 findet
keine Anwendung. [[law:sgb_11:7b#abs_2_5|5]]Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam
mit anderen Pflegekassen mit den in Satz 1 genannten Stellen
vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung. [[law:sgb_11:7b#abs_2_6|6]]Für die Verarbeitung
der Sozialdaten gilt § 7a Absatz 6 entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:7b#abs_3_1|1]] Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene
Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a
erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter
eingewilligt hat. [[law:sgb_11:7b#abs_3_2|2]]Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher
Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die
Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
(4)[[law:sgb_11:7b#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen,
die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.