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==== § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:sgb_11:7c#abs_1_1|1]] Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der
Versicherten richten die Pflegekassen und Krankenkassen
Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde
dies bestimmt. [[law:sgb_11:7c#abs_1_2|2]]Die Einrichtung muss innerhalb von sechs Monaten nach
der Bestimmung durch die oberste Landesbehörde erfolgen. [[law:sgb_11:7c#abs_1_3|3]]Kommen die
hierfür erforderlichen Verträge nicht innerhalb von drei Monaten nach
der Bestimmung durch die oberste Landesbehörde zustande, haben die
Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines weiteren Monats den
Inhalt der Verträge festzulegen; hierbei haben sie auch die Interessen
der Ersatzkassen und der Landesverbände der Krankenkassen
wahrzunehmen. [[law:sgb_11:7c#abs_1_4|4]]Hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei der
Beschlussfassung ist § 81 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
[[law:sgb_11:7c#abs_1_5|5]]Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
zur Einrichtung von Pflegestützpunkten haben keine aufschiebende
Wirkung.
[[law:sgb_11:7c#abs_1_6|6]](1a) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe
nach dem Zwölften Buch sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden
Stellen der Altenhilfe können auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
von den Pflegekassen und Krankenkassen den Abschluss einer
Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen. [[law:sgb_11:7c#abs_1_7|7]]Ist in
der Vereinbarung zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes oder in den
Rahmenverträgen nach Absatz 6 nichts anderes vereinbart, werden die
Aufwendungen, die für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlich
sind, von den Trägern des Pflegestützpunktes zu gleichen Teilen unter
Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Aufwendungen für das
eingesetzte Personal getragen.
(2)[[law:sgb_11:7c#abs_2_1|1]] Aufgaben der Pflegestützpunkte sind
1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und
Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und
Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen
Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote einschließlich der
Pflegeberatung nach § 7a in Verbindung mit den Richtlinien nach § 17
Absatz 1a,
2. [[law:sgb_11:7c#abs_2_2|2]]Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in
Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und
sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der
Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen,
3. [[law:sgb_11:7c#abs_2_3|3]]Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer
Versorgungs- und Betreuungsangebote.
[[law:sgb_11:7c#abs_2_4|4]]Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist zurückzugreifen. [[law:sgb_11:7c#abs_2_5|5]]Die
Pflegekassen haben jederzeit darauf hinzuwirken, dass sich
insbesondere die
1. nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung
im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur
Pflege nach dem Zwölften Buch,
2. im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtungen,
3. im Land tätigen Unternehmen der privaten Kranken- und
Pflegeversicherung
an den Pflegestützpunkten beteiligen. [[law:sgb_11:7c#abs_2_6|6]]Die Krankenkassen haben sich an
den Pflegestützpunkten zu beteiligen. [[law:sgb_11:7c#abs_2_7|7]]Träger der Pflegestützpunkte
sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. [[law:sgb_11:7c#abs_2_8|8]]Die Träger
1. sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der Pflegestützpunkte
einbinden,
2. haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie
ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite
Personen und Organisationen in die Tätigkeit der Pflegestützpunkte
einzubinden,
3. sollen interessierten kirchlichen sowie sonstigen religiösen und
gesellschaftlichen Trägern und Organisationen sowie nicht
gewerblichen, gemeinwohlorientierten Einrichtungen mit öffentlich
zugänglichen Angeboten und insbesondere Selbsthilfe stärkender und
generationenübergreifender Ausrichtung in kommunalen
Gebietskörperschaften die Beteiligung an den Pflegestützpunkten
ermöglichen,
4. können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dritter Stellen bedienen,
5. sollen im Hinblick auf die Vermittlung und Qualifizierung von für die
Pflege und Betreuung geeigneten Kräften eng mit dem Träger der
Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch und den Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
zusammenarbeiten.
(3)[[law:sgb_11:7c#abs_3_1|1]] Die an den Pflegestützpunkten beteiligten Kostenträger und
Leistungserbringer können für das Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte
Verträge zur wohnortnahen integrierten Versorgung schließen; insoweit
ist § 92b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Pflege-
und Krankenkassen gemeinsam und einheitlich handeln.
(4)[[law:sgb_11:7c#abs_4_1|1]] Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land zugelassenen und
tätigen Pflegeeinrichtung errichtet werden, wenn dies nicht zu einer
unzulässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen den
Pflegeeinrichtungen führt. [[law:sgb_11:7c#abs_4_2|2]]Die für den Betrieb des Pflegestützpunktes
erforderlichen Aufwendungen werden von den Trägern der
Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen
Aufwendungen für das eingesetzte Personal auf der Grundlage einer
vertraglichen Vereinbarung anteilig getragen. [[law:sgb_11:7c#abs_4_3|3]]Die Verteilung der für
den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen Aufwendungen wird
mit der Maßgabe vereinbart, dass der auf eine einzelne Pflegekasse
entfallende Anteil nicht höher sein darf als der von der Krankenkasse,
bei der sie errichtet ist, zu tragende Anteil. [[law:sgb_11:7c#abs_4_4|4]]Soweit sich private
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, nicht an der Finanzierung der Pflegestützpunkte
beteiligen, haben sie mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art,
Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme der Pflegestützpunkte durch
privat Pflege-Pflichtversicherte sowie über die Vergütung der hierfür
je Fall entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen zu treffen; dies gilt
für private Versicherungsunternehmen, die die private
Krankenversicherung durchführen, entsprechend.
(5)[[law:sgb_11:7c#abs_5_1|1]] Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie sonstige mit der
Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere
1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen
Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem
Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,
2. [[law:sgb_11:7c#abs_5_2|2]]Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung,
3. [[law:sgb_11:7c#abs_5_3|3]]Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77,
4. [[law:sgb_11:7c#abs_5_4|4]]Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum
bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen
sowie
5. [[law:sgb_11:7c#abs_5_5|5]]Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
dürfen Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch Rechtsvorschriften
des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des Versicherungsvertrags- oder
des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist.
(6)[[law:sgb_11:7c#abs_6_1|1]] Sofern die zuständige oberste Landesbehörde die Einrichtung von
Pflegestützpunkten bestimmt hat, vereinbaren die Landesverbände der
Pflegekassen mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den
Ersatzkassen und den für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägern der
Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch und den kommunalen Spitzenverbänden
auf Landesebene Rahmenverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der
Pflegestützpunkte. [[law:sgb_11:7c#abs_6_2|2]]Bestandskräftige Rahmenverträge gelten bis zum
Inkrafttreten von Rahmenverträgen nach Satz 1 fort. [[law:sgb_11:7c#abs_6_3|3]]Die von der
zuständigen obersten Landesbehörde getroffene Bestimmung zur
Einrichtung von Pflegestützpunkten sowie die Empfehlungen nach Absatz
9 sind beim Abschluss der Rahmenverträge zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:7c#abs_6_4|4]]In den
Rahmenverträgen nach Satz 1 sind die Strukturierung der Zusammenarbeit
mit weiteren Beteiligten sowie die Zuständigkeit insbesondere für die
Koordinierung der Arbeit, die Qualitätssicherung und die
Auskunftspflicht gegenüber den Trägern, den Ländern und dem
Bundesversicherungsamt zu bestimmen. [[law:sgb_11:7c#abs_6_5|5]]Ferner sollen Regelungen zur
Aufteilung der Kosten unter Berücksichtigung der Vorschriften nach
Absatz 4 getroffen werden. [[law:sgb_11:7c#abs_6_6|6]]Die Regelungen zur Kostenaufteilung gelten
unmittelbar für die Pflegestützpunkte, soweit in den Verträgen zur
Errichtung der Pflegestützpunkte nach Absatz 1 nichts anderes
vereinbart ist.
(7)[[law:sgb_11:7c#abs_7_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, Schiedsstellen
einzurichten. [[law:sgb_11:7c#abs_7_2|2]]Diese setzen den Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 6
fest, sofern ein Rahmenvertrag nicht innerhalb der in der
Rechtsverordnung nach Satz 6 zu bestimmenden Frist zustande kommt. [[law:sgb_11:7c#abs_7_3|3]]Die
Schiedsstelle besteht aus Vertretungen der Pflegekassen und der für
die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. [[law:sgb_11:7c#abs_7_4|4]]Für den Vorsitzenden und
die unparteiischen Mitglieder können Stellvertretungen bestellt
werden. § 76 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. [[law:sgb_11:7c#abs_7_5|5]]Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl,
die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der
baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der
Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die
Frist, nach deren Ablauf die Schiedsstelle ihre Arbeit aufnimmt, die
Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der
Kosten zu regeln.
(8)[[law:sgb_11:7c#abs_8_1|1]] Abweichend von Absatz 7 können die Parteien des Rahmenvertrages
nach Absatz 6 Satz 1 einvernehmlich eine unparteiische Schiedsperson
und zwei unparteiische Mitglieder bestellen, die den Inhalt des
Rahmenvertrages nach Absatz 6 innerhalb von sechs Wochen nach ihrer
Bestellung festlegen. [[law:sgb_11:7c#abs_8_2|2]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Vertragspartner zu gleichen Teilen.
(9)[[law:sgb_11:7c#abs_9_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände können gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zur
Arbeit und zur Finanzierung von Pflegestützpunkten in der gemeinsamen
Trägerschaft der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie der nach
Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Alten- und Sozialhilfe
vereinbaren.