[[{}law:sgb_11:7c|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:8a|→]]
==== § 8 Gemeinsame Verantwortung ====
(1)[[law:sgb_11:8#abs_1_1|1]] Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(2)[[law:sgb_11:8#abs_2_1|1]] Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die
Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng
zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und
aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische
Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. [[law:sgb_11:8#abs_2_2|2]]Sie tragen zum Ausbau und
zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen
Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die Ergänzung des
Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der
teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung
eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation. [[law:sgb_11:8#abs_2_3|3]]Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die
Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch
hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige,
Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des
Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin.
(3)[[law:sgb_11:8#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im
Kalenderjahr Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche
Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der
Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer
qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige,
durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. [[law:sgb_11:8#abs_3_2|2]]Dabei sind
vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines
personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige
zu erproben. [[law:sgb_11:8#abs_3_3|3]]Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben
kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von §
36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von § 84
Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_4|4]]Mehrbelastungen der
Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die
Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere
Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1
vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. [[law:sgb_11:8#abs_3_5|5]]Soweit die in Satz 1
genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden,
können sie in das Folgejahr übertragen werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_6|6]]Die Modellvorhaben sind
auf längstens fünf Jahre zu befristen. [[law:sgb_11:8#abs_3_7|7]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der
Maßnahmen; dabei sind auch regionale Modellvorhaben einzelner Länder
zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:8#abs_3_8|8]]Die Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für
Gesundheit abzustimmen. [[law:sgb_11:8#abs_3_9|9]]Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder
berührt werden, sind diese zu beteiligen. [[law:sgb_11:8#abs_3_10|10]]Näheres über das Verfahren
zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden
Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das
Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. [[law:sgb_11:8#abs_3_11|11]]Für die
Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
vorzusehen. § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.
[[law:sgb_11:8#abs_3_12|12]](3a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im
Kalenderjahr Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen
zur Entwicklung oder Erprobung innovativer Versorgungsansätze unter
besonderer Berücksichtigung einer kompetenzorientierten
Aufgabenverteilung des Personals in Pflegeeinrichtungen durchführen
und mit Leistungserbringern vereinbaren. [[law:sgb_11:8#abs_3_13|13]]Bei Modellvorhaben, die den
Einsatz von zusätzlichem Personal in der Versorgung durch die
Pflegeeinrichtung erfordern, können die dadurch entstehenden
Personalkosten in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einbezogen
werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_14|14]]Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann
im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen
werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_15|15]]Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung der
Modellvorhaben nicht belastet werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_16|16]]Soweit die in Satz 1 genannten
Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht werden, können sie
in das folgende Haushaltsjahr oder unter entsprechender Erhöhung des
zur Verfügung stehenden Betrages auf die Mittel nach Absatz 3b Satz 5
für den Bereitstellungszeitraum nach Absatz 3b Satz 5 übertragen
werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_17|17]]Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen.
[[law:sgb_11:8#abs_3_18|18]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit Ziele, Dauer, Inhalte und
Durchführung der Modellvorhaben. [[law:sgb_11:8#abs_3_19|19]]Das Nähere über das Verfahren zur
Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel
regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für
Soziale Sicherung durch Vereinbarung. [[law:sgb_11:8#abs_3_20|20]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der
Modellvorhaben nach allgemein wissenschaftlichen Standards zu
veranlassen. [[law:sgb_11:8#abs_3_21|21]]Über die Auswertung der Modellvorhaben ist von
unabhängigen Sachverständigen ein Bericht zu erstellen. [[law:sgb_11:8#abs_3_22|22]]Der Bericht
ist zu veröffentlichen. § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.
[[law:sgb_11:8#abs_3_23|23]](3b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt durch die
Finanzierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen
Expertisen die wissenschaftlich gestützte Begleitung der Einführung
und Weiterentwicklung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur
einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen
nach qualitativen und quantitativen Maßstäben, das nach § 113c Satz 1
in der am 1. [[law:sgb_11:8#abs_3_24|24]]Januar 2016 geltenden Fassung für vollstationäre
Pflegeeinrichtungen entwickelt und erprobt wurde, und die
wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung
sicher. [[law:sgb_11:8#abs_3_25|25]]Das Bundesministerium für Gesundheit setzt dazu ein
Begleitgremium ein. [[law:sgb_11:8#abs_3_26|26]]Aufgabe des Begleitgremiums ist es, den
Spitzenverband Bund der Pflegekassen, das Bundesministerium für
Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend bei der Umsetzung des Verfahrens zur einheitlichen Bemessung
des Personalbedarfs für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie bei
der Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung fachlich zu beraten
und zu unterstützen. [[law:sgb_11:8#abs_3_27|27]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie nach
Anhörung des Begleitgremiums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung
der Maßnahmen nach Satz 1. [[law:sgb_11:8#abs_3_28|28]]Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen
werden zur Finanzierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den Jahren 2021
bis 2026 bis zu 12 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds zur
Verfügung gestellt. [[law:sgb_11:8#abs_3_29|29]]Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der
Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das
Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. [[law:sgb_11:8#abs_3_30|30]]Der Einsatz von
zusätzlichem Personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen und die
dadurch entstehenden Personalkosten bei der Teilnahme an
Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das Fördervolumen nach Satz 5
einbezogen werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_31|31]]Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung von
Maßnahmen nach Satz 1 nicht belastet werden.
(4)[[law:sgb_11:8#abs_4_1|1]] Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist
ebenfalls die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle nach §
113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen Aufträge nach § 113b Absatz 4
und 4a sicherzustellen. [[law:sgb_11:8#abs_4_2|2]]Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
[[law:sgb_11:8#abs_4_3|3]]Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_4_4|4]]V. als Mitglied
im Qualitätsausschuss nach § 113b vertreten ist, beteiligen sich die
privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von 10 Prozent an
den Aufwendungen nach Satz 1. [[law:sgb_11:8#abs_4_5|5]]Der Finanzierungsanteil nach Satz 3, der
auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_4_6|6]]V. unmittelbar an das
Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden.
(5)[[law:sgb_11:8#abs_5_1|1]] Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die
Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich
unabhängigen Institution sicherzustellen. [[law:sgb_11:8#abs_5_2|2]]Die Vertragsparteien nach §
113 und das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das
Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden
Mittel. [[law:sgb_11:8#abs_5_3|3]]Die jeweilige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das
Bundesministerium für Gesundheit.
[[law:sgb_11:8#abs_5_4|4]](5a) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist
die Finanzierung der Geschäftsstelle nach § 82c Absatz 6
sicherzustellen. [[law:sgb_11:8#abs_5_5|5]]Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus
dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel regeln der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch
Vereinbarung.
(6)[[law:sgb_11:8#abs_6_1|1]] Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre
Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur
Unterstützung der Leistungserbringung insbesondere im Bereich der
medizinischen Behandlungspflege. [[law:sgb_11:8#abs_6_2|2]]Voraussetzung für die Gewährung des
Vergütungszuschlags ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu
eingestelltes oder über Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal
verfügt, das über das Personal hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung
nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2
vorzuhalten hat. [[law:sgb_11:8#abs_6_3|3]]Das zusätzliche Pflegepersonal muss zur Erbringung
aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und es muss
sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. [[law:sgb_11:8#abs_6_4|4]]Die vollstationäre
Pflegeeinrichtung kann auch für die Beschäftigung zusätzlicher
Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich sowie von
zusätzlichen Pflegehilfskräften, die sich in der Ausbildung zur
Pflegefachkraft befinden, einen Vergütungszuschlag erhalten. [[law:sgb_11:8#abs_6_5|5]]Das
Bundesversicherungsamt verwaltet die zur Finanzierung des
Vergütungszuschlags von den Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a des
Fünften Buches und von den privaten Versicherungsunternehmen nach
Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Beträge im Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung. [[law:sgb_11:8#abs_6_6|6]]Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist
unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt
auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzlich
1. eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen,
2. eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen,
3. anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen
und
4. zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen.
[[law:sgb_11:8#abs_6_7|7]]Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekassen monatlich zu zahlen
und wird zum 15. eines jeden Monats fällig, sofern von der
vollstationären Pflegeeinrichtung halbjährlich das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 bestätigt wird. [[law:sgb_11:8#abs_6_8|8]]Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den
Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das
Nähere für die Antragstellung sowie das Zahlungsverfahren für seine
Mitglieder fest. [[law:sgb_11:8#abs_6_9|9]]Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen
seiner Zuständigkeit. [[law:sgb_11:8#abs_6_10|10]]Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach Satz 8
stellen die Landesverbände der Pflegekassen die sachgerechte
Verfahrensbearbeitung sicher; es genügt die Antragstellung an eine als
Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse. [[law:sgb_11:8#abs_6_11|11]]Die über den
Vergütungszuschlag finanzierten zusätzlichen Stellen und die der
Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf
diesen Stellen Beschäftigten sind von den Pflegeeinrichtungen unter
entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7
nachzuweisen. [[law:sgb_11:8#abs_6_12|12]]Die Auszahlung des gesamten Zuschlags hat einheitlich
über eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeeinrichtung vor Ort
zu erfolgen. [[law:sgb_11:8#abs_6_13|13]]Änderungen der den Anträgen zugrunde liegenden
Sachverhalte sind von den vollstationären Pflegeeinrichtungen
unverzüglich anzuzeigen. [[law:sgb_11:8#abs_6_14|14]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31.
[[law:sgb_11:8#abs_6_15|15]]Dezember 2019 und danach jährlich über die Zahl der durch diesen
Zuschlag finanzierten Pflegekräfte, den Stellenzuwachs und die
Ausgabenentwicklung.
(7)[[law:sgb_11:8#abs_7_1|1]] Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden
in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro
bereitgestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die
das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für
ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
verbessern. [[law:sgb_11:8#abs_7_2|2]]Die Maßnahmen nach Satz 1 werden in den Jahren 2025 bis
2030 mit den in den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommenen
Fördermitteln aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung
gefördert. [[law:sgb_11:8#abs_7_3|3]]Das verfügbare Fördervolumen in den Jahren 2025 bis 2030
wird zudem um die für Modellvorhaben nach § 123 beanspruchten Mittel
des Ausgleichfonds verringert. [[law:sgb_11:8#abs_7_4|4]]Förderfähig sind alle Maßnahmen der
Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege,
Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und Betreuung
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern; dazu gehören,
jeweils einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen zur
betrieblichen Umsetzung, insbesondere der Bedarfsanalyse,
Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung
und Weiterbildung der Führungskräfte und Beschäftigten sowie der
Begleitung bei der Umsetzung, insbesondere
1. individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die
besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie
weitere Maßnahmen zur Entlastung insbesondere der in der Pflege und
Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. [[law:sgb_11:8#abs_7_5|5]]Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,
3. [[law:sgb_11:8#abs_7_6|6]]Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung
einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensphasengerechten
Arbeitszeitmodellen, Personalpools sowie weiteren betrieblichen
Ausfallkonzepten,
4. [[law:sgb_11:8#abs_7_7|7]]Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den
Beschäftigten,
5. [[law:sgb_11:8#abs_7_8|8]]Maßnahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung,
Personalqualifizierung und Führung,
6. [[law:sgb_11:8#abs_7_9|9]]Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit Kunden,
7. [[law:sgb_11:8#abs_7_10|10]]Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur.
[[law:sgb_11:8#abs_7_11|11]]Ab dem 1. [[law:sgb_11:8#abs_7_12|12]]Juli 2023 sind folgende jährliche Förderzuschüsse möglich:
1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von bis zu 10 000 Euro;
dabei werden bis zu 70 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für
eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert;
2. bei Pflegeeinrichtungen ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in Höhe von bis zu 7 500 Euro; dabei werden bis zu 50
Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten
Mittel gefördert.
[[law:sgb_11:8#abs_7_13|13]]Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die sachgerechte
Verteilung der Mittel sicher. [[law:sgb_11:8#abs_7_14|14]]Der in Satz 1 genannte Betrag soll unter
Berücksichtigung der Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die Länder
aufgeteilt werden. [[law:sgb_11:8#abs_7_15|15]]Antrag und Nachweis sollen einfach ausgestaltet
sein. [[law:sgb_11:8#abs_7_16|16]]Pflegeeinrichtungen können in einem Antrag die Förderung von
zeitlich und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen beantragen. [[law:sgb_11:8#abs_7_17|17]]Soweit
eine Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach Satz 4 innerhalb
eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat und die für das
Land, in dem die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in diesem
Kalenderjahr bereitgestellte Gesamtfördersumme noch nicht ausgeschöpft
ist, erhöht sich der mögliche Förderhöchstbetrag für diese
Pflegeeinrichtung im nachfolgenden Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr
durch die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch genommenen Betrag. [[law:sgb_11:8#abs_7_18|18]]Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt im Einvernehmen mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_7_19|19]]V. nach Anhörung der
Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene, erstmals bis zum 31.
[[law:sgb_11:8#abs_7_20|20]]März 2019, Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen, Ziele,
Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur
Vergabe der Fördermittel durch eine Pflegekasse. [[law:sgb_11:8#abs_7_21|21]]Die Richtlinien
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_11:8#abs_7_22|22]]Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb
eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden. [[law:sgb_11:8#abs_7_23|23]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband
Bund der Pflegekassen zusätzliche Informationen und ergänzende
Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist
nach Satz 12 unterbrochen. [[law:sgb_11:8#abs_7_24|24]]Beanstandungen des Bundesministeriums für
Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. [[law:sgb_11:8#abs_7_25|25]]Die
Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen
verbunden werden.
(8)[[law:sgb_11:8#abs_8_1|1]] Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in
den Jahren 2019 bis 2030 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante
und stationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale
Anwendungen, insbesondere zur Entlastung der Pflegekräfte, zur
Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie für eine stärkere
Beteiligung der Pflegebedürftigen zu fördern. [[law:sgb_11:8#abs_8_2|2]]Förderfähig sind
Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit
verbundene Schulungen, die beispielsweise Investitionen in die IT- und
Cybersicherheit, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von
Qualitätsindikatoren, verbesserte Arbeitsabläufe und Organisation bei
der Pflege und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären
Pflegeeinrichtungen unterstützen. [[law:sgb_11:8#abs_8_3|3]]Förderfähig sind auch die Aus-,
Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen
von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege.
[[law:sgb_11:8#abs_8_4|4]]Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung
verausgabten Mittel. [[law:sgb_11:8#abs_8_5|5]]Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein
einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich. [[law:sgb_11:8#abs_8_6|6]]Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit
dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_8_7|7]]V. nach Anhörung der
Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. [[law:sgb_11:8#abs_8_8|8]]Oktober
2023 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem
Verfahren der Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse
ausgezahlt wird. [[law:sgb_11:8#abs_8_9|9]]Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_11:8#abs_8_10|10]]Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. [[law:sgb_11:8#abs_8_11|11]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der
Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen
zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis
zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 8 unterbrochen.
[[law:sgb_11:8#abs_8_12|12]]Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb
der von ihm gesetzten Frist zu beheben. [[law:sgb_11:8#abs_8_13|13]]Die Genehmigung kann vom
Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.
(9)[[law:sgb_11:8#abs_9_1|1]] Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von
7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8
jeweils ergeben. [[law:sgb_11:8#abs_9_2|2]]Die privaten Versicherungsunternehmen, die die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an der
Finanzierung der Vergütungszuschläge nach Absatz 6 mit jährlich 44
Millionen Euro. [[law:sgb_11:8#abs_9_3|3]]Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die
privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_9_4|4]]V. unmittelbar an das
Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. [[law:sgb_11:8#abs_9_5|5]]Einmalig können die
privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse
die Prämie für die private Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die
Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2
ergeben. § 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist
anzuwenden. [[law:sgb_11:8#abs_9_6|6]]Dem Versicherungsnehmer ist die Neufestsetzung der Prämie
unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform
mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes und §
205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend.
(10)[[law:sgb_11:8#abs_10_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_10_2|2]]V. und das Bundesversicherungsamt
regeln das Nähere über das Verfahren zur Bereitstellung der
notwendigen Finanzmittel zur Finanzierung der Maßnahmen nach den
Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie
zur Feststellung und Erhebung der Beträge der privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung.