[[{}law:sgb_11:7c|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:8a|→]]
==== § 8 Gemeinsame Verantwortung ====
(1)[[law:sgb_11:8#abs_1_1|1]] Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(2)[[law:sgb_11:8#abs_2_1|1]] Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die
Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng
zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und
aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische
Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. [[law:sgb_11:8#abs_2_2|2]]Sie tragen zum Ausbau und
zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen
Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die Ergänzung des
Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der
teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung
eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation. [[law:sgb_11:8#abs_2_3|3]]Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die
Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch
hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige,
Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des
Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin.
(3)[[law:sgb_11:8#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im
Kalenderjahr Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche
Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der
Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer
qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige,
durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. [[law:sgb_11:8#abs_3_2|2]]Dabei sind
vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines
personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige
zu erproben. [[law:sgb_11:8#abs_3_3|3]]Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben
kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von §
36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von § 84
Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_4|4]]Mehrbelastungen der
Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die
Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere
Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1
vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. [[law:sgb_11:8#abs_3_5|5]]Soweit die in Satz 1
genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden,
können sie in das Folgejahr übertragen werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_6|6]]Die Modellvorhaben sind
auf längstens fünf Jahre zu befristen. [[law:sgb_11:8#abs_3_7|7]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der
Maßnahmen; dabei sind auch regionale Modellvorhaben einzelner Länder
zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:8#abs_3_8|8]]Die Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für
Gesundheit abzustimmen. [[law:sgb_11:8#abs_3_9|9]]Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder
berührt werden, sind diese zu beteiligen. [[law:sgb_11:8#abs_3_10|10]]Näheres über das Verfahren
zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden
Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das
Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. [[law:sgb_11:8#abs_3_11|11]]Für die
Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
vorzusehen. § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.
[[law:sgb_11:8#abs_3_12|12]](3a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im
Kalenderjahr Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen
zur Entwicklung oder Erprobung innovativer Versorgungsansätze unter
besonderer Berücksichtigung einer kompetenzorientierten
Aufgabenverteilung des Personals in Pflegeeinrichtungen durchführen
und mit Leistungserbringern vereinbaren. [[law:sgb_11:8#abs_3_13|13]]Bei Modellvorhaben, die den
Einsatz von zusätzlichem Personal in der Versorgung durch die
Pflegeeinrichtung erfordern, können die dadurch entstehenden
Personalkosten in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einbezogen
werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_14|14]]Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann
im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen
werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_15|15]]Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung der
Modellvorhaben nicht belastet werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_16|16]]Soweit die in Satz 1 genannten
Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht werden, können sie
in das folgende Haushaltsjahr oder unter entsprechender Erhöhung des
zur Verfügung stehenden Betrages auf die Mittel nach Absatz 3b Satz 5
für den Bereitstellungszeitraum nach Absatz 3b Satz 5 übertragen
werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_17|17]]Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen.
[[law:sgb_11:8#abs_3_18|18]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit Ziele, Dauer, Inhalte und
Durchführung der Modellvorhaben. [[law:sgb_11:8#abs_3_19|19]]Das Nähere über das Verfahren zur
Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel
regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für
Soziale Sicherung durch Vereinbarung. [[law:sgb_11:8#abs_3_20|20]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der
Modellvorhaben nach allgemein wissenschaftlichen Standards zu
veranlassen. [[law:sgb_11:8#abs_3_21|21]]Über die Auswertung der Modellvorhaben ist von
unabhängigen Sachverständigen ein Bericht zu erstellen. [[law:sgb_11:8#abs_3_22|22]]Der Bericht
ist zu veröffentlichen. § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.
[[law:sgb_11:8#abs_3_23|23]](3b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt durch die
Finanzierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen
Expertisen die wissenschaftlich gestützte Begleitung der Einführung
und Weiterentwicklung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur
einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen
nach qualitativen und quantitativen Maßstäben, das nach § 113c Satz 1
in der am 1. [[law:sgb_11:8#abs_3_24|24]]Januar 2016 geltenden Fassung für vollstationäre
Pflegeeinrichtungen entwickelt und erprobt wurde, und die
wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung
sicher. [[law:sgb_11:8#abs_3_25|25]]Das Bundesministerium für Gesundheit setzt dazu ein
Begleitgremium ein. [[law:sgb_11:8#abs_3_26|26]]Aufgabe des Begleitgremiums ist es, den
Spitzenverband Bund der Pflegekassen, das Bundesministerium für
Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend bei der Umsetzung des Verfahrens zur einheitlichen Bemessung
des Personalbedarfs für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie bei
der Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung fachlich zu beraten
und zu unterstützen. [[law:sgb_11:8#abs_3_27|27]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie nach
Anhörung des Begleitgremiums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung
der Maßnahmen nach Satz 1. [[law:sgb_11:8#abs_3_28|28]]Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen
werden zur Finanzierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den Jahren 2021
bis 2026 bis zu 12 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds zur
Verfügung gestellt. [[law:sgb_11:8#abs_3_29|29]]Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der
Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das
Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. [[law:sgb_11:8#abs_3_30|30]]Der Einsatz von
zusätzlichem Personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen und die
dadurch entstehenden Personalkosten bei der Teilnahme an
Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das Fördervolumen nach Satz 5
einbezogen werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_31|31]]Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung von
Maßnahmen nach Satz 1 nicht belastet werden.
[[law:sgb_11:8#abs_3_32|32]](3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen fördert gemeinsam mit
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen
zur konkreten Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Inhalte von
Leistungen nach diesem und nach dem Fünften Buch, die durch
Pflegefachpersonen jeweils abhängig von ihren Kompetenzen erbracht
werden können. [[law:sgb_11:8#abs_3_33|33]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
nach Anhörung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene die Dauer, Inhalte und das Nähere zur Durchführung von
wissenschaftlichen Expertisen nach Satz 1. [[law:sgb_11:8#abs_3_34|34]]Die Beauftragung der
Erstellung wissenschaftlicher Expertisen erfolgt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
[[law:sgb_11:8#abs_3_35|35]]Bei der Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Expertisen
sowie bei ihrer Durchführung ist sicherzustellen, dass die
Auftragnehmer die fachliche Expertise der maßgeblichen Organisationen
der Pflegeberufe auf Bundesebene in geeigneter Art und Weise
einbeziehen. [[law:sgb_11:8#abs_3_36|36]]Weitere relevante Fachexpertinnen und Fachexperten sowie
Fachorganisationen sollen an der Erstellung der Expertisen beteiligt
werden. [[law:sgb_11:8#abs_3_37|37]]Für die Umsetzung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 5 werden
dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen aus dem Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung für die Jahre 2026 bis 2031 Fördermittel von
insgesamt 10 Millionen Euro bereitgestellt. [[law:sgb_11:8#abs_3_38|38]]Die gesetzlichen
Krankenkassen tragen an den Ausgaben für die Fördermittel einen Anteil
von 50 Prozent; § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. [[law:sgb_11:8#abs_3_39|39]]Das
Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch
Vereinbarung.
(4)[[law:sgb_11:8#abs_4_1|1]] Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist
ebenfalls die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle nach §
113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen Aufträge nach § 113b Absatz 4
und 4a sicherzustellen. [[law:sgb_11:8#abs_4_2|2]]Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
[[law:sgb_11:8#abs_4_3|3]]Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_4_4|4]]V. als Mitglied
im Qualitätsausschuss nach § 113b vertreten ist, beteiligen sich die
privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von 10 Prozent an
den Aufwendungen nach Satz 1. [[law:sgb_11:8#abs_4_5|5]]Der Finanzierungsanteil nach Satz 3, der
auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_4_6|6]]V. unmittelbar an das
Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden.
(5)[[law:sgb_11:8#abs_5_1|1]] Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die
Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich
unabhängigen Institution sicherzustellen. [[law:sgb_11:8#abs_5_2|2]]Die Vertragsparteien nach §
113 und das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das
Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden
Mittel. [[law:sgb_11:8#abs_5_3|3]]Die jeweilige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das
Bundesministerium für Gesundheit.
[[law:sgb_11:8#abs_5_4|4]](5a) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist
die Finanzierung der Geschäftsstelle nach § 82c Absatz 6
sicherzustellen. [[law:sgb_11:8#abs_5_5|5]]Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus
dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel regeln der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch
Vereinbarung.
(6)[[law:sgb_11:8#abs_6_1|1]] (weggefallen)
(7)[[law:sgb_11:8#abs_7_1|1]] Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden
in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro
bereitgestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die
das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für
ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
verbessern. [[law:sgb_11:8#abs_7_2|2]]Die Maßnahmen nach Satz 1 werden in den Jahren 2025 bis
2030 mit den in den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommenen
Fördermitteln aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung
gefördert. [[law:sgb_11:8#abs_7_3|3]]Das verfügbare Fördervolumen in den Jahren 2025 bis 2030
wird zudem um die für Modellvorhaben nach § 123 beanspruchten Mittel
des Ausgleichfonds verringert. [[law:sgb_11:8#abs_7_4|4]]Förderfähig sind alle Maßnahmen der
Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege,
Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und Betreuung
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern; dazu gehören
insbesondere
1. individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die
besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie
weitere Maßnahmen zur Entlastung insbesondere der in der Pflege und
Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. [[law:sgb_11:8#abs_7_5|5]]Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,
3. [[law:sgb_11:8#abs_7_6|6]]Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeitgestaltung und
Dienstplangestaltung, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit
lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen, Personalpools sowie
weiteren betrieblichen Ausfallkonzepten,
4. [[law:sgb_11:8#abs_7_7|7]]Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den
Beschäftigten,
5. [[law:sgb_11:8#abs_7_8|8]]Maßnahmen zur personzentrierten und kompetenzorientierten
Personalentwicklung unter Berücksichtigung der
Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen, einschließlich der
Entwicklung und Umsetzung von Delegationskonzepten, der
Personalqualifizierung und der Führung,
6. [[law:sgb_11:8#abs_7_9|9]]Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit Kunden,
7. [[law:sgb_11:8#abs_7_10|10]]Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur
sowie
8. [[law:sgb_11:8#abs_7_11|11]]Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und
Betreuungspersonal aus dem Ausland.
[[law:sgb_11:8#abs_7_12|12]]Die Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 umfassen jeweils alle
erforderlichen Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung, insbesondere die
Bedarfsanalyse, Konzeptentwicklung, Personal- und
Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der
Führungskräfte und Beschäftigten sowie die Begleitung der Umsetzung.
[[law:sgb_11:8#abs_7_13|13]]Ab dem 1. [[law:sgb_11:8#abs_7_14|14]]Juli 2023 sind folgende jährliche Förderzuschüsse möglich:
1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, die Leistungen in der Pflege oder Betreuung von
Pflegebedürftigen erbringen, in Höhe von bis zu 10 000 Euro; dabei
werden bis zu 70 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine
Maßnahme verausgabten Mittel gefördert;
2. bei Pflegeeinrichtungen ab 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
Leistungen in der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen
erbringen, in Höhe von bis zu 7 500 Euro; dabei werden bis zu 50
Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten
Mittel gefördert.
[[law:sgb_11:8#abs_7_15|15]]Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die sachgerechte
Verteilung der Mittel sicher. [[law:sgb_11:8#abs_7_16|16]]Die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Beträge sollen unter Berücksichtigung der Zahl der Pflegeeinrichtungen
auf die Länder aufgeteilt werden. [[law:sgb_11:8#abs_7_17|17]]Antrag und Nachweis sollen einfach
ausgestaltet sein. [[law:sgb_11:8#abs_7_18|18]]Pflegeeinrichtungen können in einem Antrag die
Förderung von zeitlich und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen
beantragen. [[law:sgb_11:8#abs_7_19|19]]Soweit eine Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach
Satz 6 innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat
und die für das Land, in dem die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in
diesem Kalenderjahr bereitgestellte Gesamtfördersumme noch nicht
ausgeschöpft ist, erhöht sich der mögliche Förderhöchstbetrag für
diese Pflegeeinrichtung im nachfolgenden Kalenderjahr um den aus dem
Vorjahr durch die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch genommenen
Betrag. [[law:sgb_11:8#abs_7_20|20]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt im
Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_7_21|21]]V.
[[law:sgb_11:8#abs_7_22|22]]nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene,
erstmals bis zum 31. [[law:sgb_11:8#abs_7_23|23]]März 2019, Richtlinien über das Nähere der
Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie
zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel durch eine Pflegekasse.
[[law:sgb_11:8#abs_7_24|24]]Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit. [[law:sgb_11:8#abs_7_25|25]]Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien
nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für
Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. [[law:sgb_11:8#abs_7_26|26]]Das
Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung
vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche Informationen und
ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf
der Frist nach Satz 14 unterbrochen. [[law:sgb_11:8#abs_7_27|27]]Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten
Frist zu beheben. [[law:sgb_11:8#abs_7_28|28]]Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für
Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.
(8)[[law:sgb_11:8#abs_8_1|1]] Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in
den Jahren 2019 bis 2030 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante
und stationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale
Anwendungen, insbesondere zur Entlastung der Pflegekräfte, zur
Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie für eine stärkere
Beteiligung der Pflegebedürftigen zu fördern. [[law:sgb_11:8#abs_8_2|2]]Förderfähig sind
Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit
verbundene Schulungen, die beispielsweise Investitionen in die IT- und
Cybersicherheit, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von
Qualitätsindikatoren, verbesserte Arbeitsabläufe und Organisation bei
der Pflege und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären
Pflegeeinrichtungen unterstützen. [[law:sgb_11:8#abs_8_3|3]]Förderfähig sind auch die Aus-,
Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen
von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege.
[[law:sgb_11:8#abs_8_4|4]]Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung
verausgabten Mittel. [[law:sgb_11:8#abs_8_5|5]]Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein
einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich. [[law:sgb_11:8#abs_8_6|6]]Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit
dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_8_7|7]]V. nach Anhörung der
Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. [[law:sgb_11:8#abs_8_8|8]]Oktober
2023 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem
Verfahren der Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse
ausgezahlt wird. [[law:sgb_11:8#abs_8_9|9]]Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_11:8#abs_8_10|10]]Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. [[law:sgb_11:8#abs_8_11|11]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der
Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen
zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis
zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 8 unterbrochen.
[[law:sgb_11:8#abs_8_12|12]]Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb
der von ihm gesetzten Frist zu beheben. [[law:sgb_11:8#abs_8_13|13]]Die Genehmigung kann vom
Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.
(9)[[law:sgb_11:8#abs_9_1|1]] Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von
7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8
jeweils ergeben. [[law:sgb_11:8#abs_9_2|2]]Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die
privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_9_3|3]]V. unmittelbar an das
Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. [[law:sgb_11:8#abs_9_4|4]]Einmalig können die
privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse
die Prämie für die private Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die
Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2
ergeben. § 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist
anzuwenden. [[law:sgb_11:8#abs_9_5|5]]Dem Versicherungsnehmer ist die Neufestsetzung der Prämie
unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform
mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes und §
205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend.
(10)[[law:sgb_11:8#abs_10_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:8#abs_10_2|2]]V. und das Bundesversicherungsamt
regeln das Nähere über das Verfahren zur Bereitstellung der
notwendigen Finanzmittel zur Finanzierung der Maßnahmen nach den
Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie
zur Feststellung und Erhebung der Beträge der privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung.