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=== § 81 Verfahrensregelungen ===
(1)[[law:sgb_11:81#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) erfüllen die ihnen nach
dem Siebten und Achten Kapitel zugewiesenen Aufgaben gemeinsam. [[law:sgb_11:81#abs_1_2|2]]Kommt
eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, erfolgt die
Beschlussfassung durch die Mehrheit der in § 52 Abs. 1 Satz 1
genannten Stellen mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse durch drei
Vertreter der Ortskrankenkassen und durch zwei Vertreter der
Ersatzkassen sowie durch je einen Vertreter der weiteren Stellen
gefasst werden.
(2)[[law:sgb_11:81#abs_2_1|1]] Bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen
mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe
oder den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen
sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder die überörtlichen Träger
mit zwei Vertretern an der Beschlussfassung nach Absatz 1 Satz 2
beteiligt. [[law:sgb_11:81#abs_2_2|2]]Kommt bei zwei Beschlussfassungen nacheinander eine
Einigung mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe nicht zustande,
kann jeder Beteiligte nach Satz 1 die Entscheidung des Vorsitzenden
und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 76
verlangen. [[law:sgb_11:81#abs_2_3|3]]Sie entscheiden für alle Beteiligten verbindlich über die
streitbefangenen Punkte unter Ausschluss des Rechtswegs. [[law:sgb_11:81#abs_2_4|4]]Die Kosten
des Verfahrens nach Satz 2 und das Honorar des Vorsitzenden sind von
allen Beteiligten anteilig zu tragen.
(3)[[law:sgb_11:81#abs_3_1|1]] Bei Entscheidungen nach dem Siebten Kapitel, die der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit den Vertretern der Träger der
Sozialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 neun und den Vertretern der Träger der
Sozialhilfe zwei Stimmen zu. [[law:sgb_11:81#abs_3_2|2]]Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der
Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung ein
Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von den Beteiligten
einvernehmlich auszuwählen ist.