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=== § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen ===
(1)[[law:sgb_11:82#abs_1_1|1]] Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe
dieses Kapitels
1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen
(Pflegevergütung) sowie
2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und
Verpflegung.
[[law:sgb_11:82#abs_1_2|2]]Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren
Kostenträgern zu tragen. [[law:sgb_11:82#abs_1_3|3]]Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit
bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege
nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische
Behandlungspflege. [[law:sgb_11:82#abs_1_4|4]]Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer
Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.
(2)[[law:sgb_11:82#abs_2_1|1]] In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und
Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
1. [[law:sgb_11:82#abs_2_2|2]]Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die
für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und
sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen,
wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen;
ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3. [[law:sgb_11:82#abs_2_3|3]]Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken,
Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4. den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von
Pflegeeinrichtungen,
5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere
Aufgaben.
(3)[[law:sgb_11:82#abs_3_1|1]] Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2
Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder
Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige
Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9
nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil
der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. [[law:sgb_11:82#abs_3_2|2]]Gleiches
gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder
sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. [[law:sgb_11:82#abs_3_3|3]]Die gesonderte
Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das
Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die
Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die
Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter
Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu
legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. [[law:sgb_11:82#abs_3_4|4]]Die
Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen
Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4)[[law:sgb_11:82#abs_4_1|1]] Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden,
können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den
Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde
gesondert berechnen. [[law:sgb_11:82#abs_4_2|2]]Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen
Landesbehörde mitzuteilen.
(5)[[law:sgb_11:82#abs_5_1|1]] Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den
laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung
(Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert
werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft
und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen.
[[law:sgb_11:82#abs_5_2|2]]Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind
Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen.
[[law:sgb_11:82#abs_5_3|3]]Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der
Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine
Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6
findet entsprechend Anwendung. [[law:sgb_11:82#abs_5_4|4]]Die Pflegeeinrichtungen haben eine
Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert
über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.