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=== § 82a Ausbildungsvergütung ===
(1)[[law:sgb_11:82a#abs_1_1|1]] Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die
Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen,
entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Landesrecht in der
Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer
praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist.
(2)[[law:sgb_11:82a#abs_2_1|1]] Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach
Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder
verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die
aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung
oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig
sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung
der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89)
berücksichtigungsfähig. [[law:sgb_11:82a#abs_2_2|2]]Betreut die Einrichtung auch Personen, die
nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der
Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der
Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer
gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen
auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. [[law:sgb_11:82a#abs_2_3|3]]Soweit die
Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu
berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im
Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen
Heimbewohner zu verteilen. [[law:sgb_11:82a#abs_2_4|4]]Satz 1 gilt nicht, soweit
1. die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach
anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
2. die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren
nach Absatz 3 finanziert wird.
[[law:sgb_11:82a#abs_2_5|5]]Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die
allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86
und 89 gelten entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:82a#abs_3_1|1]] Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein
landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der
Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit
berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender
Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:
1. [[law:sgb_11:82a#abs_3_2|2]]Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen
Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten,
teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime
im Land verteilt. [[law:sgb_11:82a#abs_3_3|3]]Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist
sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten
der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. [[law:sgb_11:82a#abs_3_4|4]]Im übrigen gilt
Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
[[law:sgb_11:82a#abs_3_5|5]]2. [[law:sgb_11:82a#abs_3_6|6]]Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur
Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht
überschreiten; bei der Prüfung der Angemessenheit des Angebots an
Ausbildungsplätzen ist zu berücksichtigen, dass eine abgeschlossene
landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der
Pflege nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Pflegeberufegesetzes den Zugang zur Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz ermöglicht und nach § 12 Absatz 2 des
Pflegeberufegesetzes auch zu einer Anrechnung und Verkürzung der
Ausbildung führen kann.
[[law:sgb_11:82a#abs_3_7|7]]3. [[law:sgb_11:82a#abs_3_8|8]]Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung
von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende
Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die
Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren
zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.
(4)[[law:sgb_11:82a#abs_4_1|1]] Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren
sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den
Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der
Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. [[law:sgb_11:82a#abs_4_2|2]]Es genügt die Mitteilung an einen
Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die
übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe
weiter. [[law:sgb_11:82a#abs_4_3|3]]Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1
Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den
zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage
entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des
Rechtsweges. [[law:sgb_11:82a#abs_4_4|4]]Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1
sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten
Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie
Abs. 6 gilt entsprechend.