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=== § 82b Ehrenamtliche Unterstützung ===
(1)[[law:sgb_11:82b#abs_1_1|1]] Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen
Pflegeeinrichtung, insbesondere
1. für die vorbereitende und begleitende Schulung,
2. für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
3. für den Ersatz des angemessenen Aufwands
der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und
sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und
Organisationen, für von der Pflegeversicherung versorgte
Leistungsempfänger nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen entstehen,
sind diese bei stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesätzen (§
84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen
(§ 89) berücksichtigungsfähig. [[law:sgb_11:82b#abs_1_2|2]]Die Aufwendungen können in der
Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert
ausgewiesen werden.
(2)[[law:sgb_11:82b#abs_2_1|1]] Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche
Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen
Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. [[law:sgb_11:82b#abs_2_2|2]]Absatz 1 gilt
entsprechend.