[[{}law:sgb_11:82b|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:83|→]]
=== § 82c Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen ===
(1)[[law:sgb_11:82c#abs_1_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_11:82c#abs_1_2|2]]September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an
kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine
Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser
Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt
werden.
(2)[[law:sgb_11:82c#abs_2_1|1]] Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab
dem 1. [[law:sgb_11:82c#abs_2_2|2]]September 2022 die Zahlung von Entlohnungsbestandteilen nach §
72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von
Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt
werden, soweit diese insgesamt das regional übliche Entlohnungsniveau
in der Region, in der die jeweilige Einrichtung betrieben wird, um
nicht mehr als 10 Prozent übersteigt. [[law:sgb_11:82c#abs_2_3|3]]Die Landesverbände der
Pflegekassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72 Absatz 3e Satz 1
mitgeteilten Angaben
1. das regional übliche Entlohnungsniveau,
2. die regional üblichen Entlohnungsniveaus für die drei in Satz 4
genannten Qualifikationsgruppen sowie
3. die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge.
[[law:sgb_11:82c#abs_2_4|4]]Das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Satz 2 Nummer 1
ist der Durchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b
Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
in der jeweiligen Region nach den jeweils angewendeten Tarifverträgen
und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten. [[law:sgb_11:82c#abs_2_5|5]]Die regional
üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Satz 2 Nummer 2 sind der
jeweilige Durchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b
Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die in Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, getrennt nach den folgenden drei
Qualifikationsgruppen nach den in der jeweiligen Region angewendeten
Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten:
1. [[law:sgb_11:82c#abs_2_6|6]]Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige
Berufsausbildung,
2. [[law:sgb_11:82c#abs_2_7|7]]Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger
Berufsausbildung,
3. [[law:sgb_11:82c#abs_2_8|8]]Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens
dreijähriger Berufsausbildung.
[[law:sgb_11:82c#abs_2_9|9]]Die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne
von Satz 2 Nummer 3 sind jeweils der Durchschnitt der drei in § 72
Absatz 3b Satz 4 genannten pflegetypischen Zuschläge, die die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder
Betreuung erbringen, in der jeweiligen Region nach den jeweils
angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
erhalten.
[[law:sgb_11:82c#abs_2_10|10]](2a) Bei Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von
Pflegebedürftigen erbringen, nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1,
Nummer 2 oder Nummer 3 entlohnen, kann eine Bezahlung von Gehältern
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der
Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, bis zur Höhe
des Tarifvertrags nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach § 72 Absatz 3b Satz
1 Nummer 3 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. [[law:sgb_11:82c#abs_2_11|11]]Ist für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege
oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, ein anderer
Tarifvertrag oder eine andere kirchliche Arbeitsrechtsregelung als
nach Satz 1 zeitlich, räumlich, fachlich oder persönlich anwendbar, so
können ihre Gehälter bis zur Höhe der in diesem Tarifvertrag oder
dieser kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vereinbarten Gehälter nicht
als unwirtschaftlich abgelehnt werden. [[law:sgb_11:82c#abs_2_12|12]]Bei Pflegeeinrichtungen, die
ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege
oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nach § 72 Absatz 3b
Satz 1 Nummer 4 entlohnen, gelten hinsichtlich der Bezahlung von
Gehältern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen
der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, die
allgemeinen Bemessungsgrundsätze nach den §§ 84 und 89.
[[law:sgb_11:82c#abs_2_13|13]](2b) Für Entgelte für Personal, das Leistungen der Pflege oder
Betreuung von Pflegebedürftigen ohne direktes Arbeitsverhältnis mit
der zugelassenen Pflegeeinrichtung erbringt, insbesondere für
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie für Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags
eingesetzt werden, gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 für
Beschäftigte, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von
Pflegebedürftigen mit direktem Arbeitsverhältnis mit der zugelassenen
Pflegeeinrichtung erbringen, entsprechend. [[law:sgb_11:82c#abs_2_14|14]]Die Zahlung von
Vermittlungsentgelten kann nicht als wirtschaftlich anerkannt werden.
(3)[[law:sgb_11:82c#abs_3_1|1]] Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1
hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten durch die in Absatz 1
genannten Pflegeeinrichtungen bedarf es eines sachlichen Grundes.
[[law:sgb_11:82c#abs_3_2|2]]Soweit im Fall von Absatz 2 Satz 1 das regional übliche
Entlohnungsniveau um mehr als 10 Prozent überstiegen wird, bedarf es
eines sachlichen Grundes. [[law:sgb_11:82c#abs_3_3|3]]Für eine über die Höhe der Bezahlung von
Gehältern nach Absatz 2a hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten
durch die in Absatz 2 genannten Pflegeeinrichtungen bedarf es eines
sachlichen Grundes. [[law:sgb_11:82c#abs_3_4|4]]Entsprechendes gilt für die Zahlung von Entgelten
für Personal im Sinne von Absatz 2b Satz 1. [[law:sgb_11:82c#abs_3_5|5]]Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene geben, erstmals bis zum 31.
[[law:sgb_11:82c#abs_3_6|6]]Dezember 2023, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:82c#abs_3_7|7]]V. sowie unabhängiger
Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe gemeinsame
Empfehlungen zu sachlichen Gründen nach Satz 4 ab. § 113c Absatz 4
Satz 2 bis 8 gelten entsprechend.
(4)[[law:sgb_11:82c#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des
30\. [[law:sgb_11:82c#abs_4_2|2]]September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den
Absätzen 1 bis 3 und 5 fest. [[law:sgb_11:82c#abs_4_3|3]]Er hat dabei die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und
der Eingliederungshilfe zu beteiligen. [[law:sgb_11:82c#abs_4_4|4]]Die Richtlinien werden erst
wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. § 72
Absatz 3c Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_11:82c#abs_5_1|1]] Zur Information der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht jeder
Landesverband der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der
Privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:82c#abs_5_2|2]]V. im Land und der Träger der
Sozialhilfe auf Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens
bis zum 31. [[law:sgb_11:82c#abs_5_3|3]]Oktober des Jahres, für das jeweilige Land
1. eine Liste der Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen,
die eine Entlohnung vorsehen, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden kann,
2. alle weiteren Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu
können,
a) ob eine Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen nach § 72 Absatz 3a oder
Absatz 3b erfüllt und
b) ob bei einer Pflegeeinrichtung die Entlohnung nach Absatz 2 Satz 1
nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann.
[[law:sgb_11:82c#abs_5_4|4]]Die Liste und die Informationen sind einmal monatlich zu
aktualisieren. [[law:sgb_11:82c#abs_5_5|5]]Zu jedem in der Liste genannten Tarifvertrag und zu
jeder der in der Liste genannten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
sind, soweit diese Angaben dem jeweiligen Landesverband der
Pflegekassen vorliegen, mindestens folgende Angaben zu
veröffentlichen:
1. [[law:sgb_11:82c#abs_5_6|6]]Laufzeit des Tarifvertrags oder der kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen oder Datum, zu dem frühestens eine Kündigung
erfolgen kann,
2. [[law:sgb_11:82c#abs_5_7|7]]Angabe, ob eine Kündigung oder anderweitige Beendigung des
Tarifvertrags oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgt
ist,
3. [[law:sgb_11:82c#abs_5_8|8]]Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung oder anderweitige
Beendigung wirksam wird,
4. [[law:sgb_11:82c#abs_5_9|9]]Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung nach § 72 Absatz 3b Satz 2 für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder
Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, erfolgt ist und wenn ja, zu
welchem Datum diese wirksam wird.
[[law:sgb_11:82c#abs_5_10|10]]Zu den erforderlichen Informationen nach Satz 1 Nummer 2 gehören
insbesondere auch
1. das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Absatz 2 Satz 2
Nummer 1,
2. die regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 sowie
3. die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne
von Absatz 2 Satz 2 Nummer 3.
[[law:sgb_11:82c#abs_5_11|11]]Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die nach § 72
Absatz 3e Satz 2 und 3 übermittelten Fassungen der Tarifverträge und
der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen den Pflegeeinrichtungen auf
Wunsch zur Verfügung gestellt werden, soweit nicht zwingende
betriebliche Gründe dagegensprechen.
(6)[[law:sgb_11:82c#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet bis zum 31.
[[law:sgb_11:82c#abs_6_2|2]]Dezember 2022 eine Geschäftsstelle ein. [[law:sgb_11:82c#abs_6_3|3]]Jeder Landesverband der
Pflegekassen kann die Geschäftsstelle beauftragen, ihn bei der
Erfüllung der folgenden Aufgaben zu unterstützen oder die folgenden
Aufgaben in seinem Auftrag für ihn durchzuführen:
1. [[law:sgb_11:82c#abs_6_4|4]]Entgegennahme, Erfassung und Prüfung der nach § 72 Absatz 3e
mitgeteilten Angaben oder Änderungen sowie der übermittelten
Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen,
2. [[law:sgb_11:82c#abs_6_5|5]]Zurverfügungstellung der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 5 Satz 5,
3. [[law:sgb_11:82c#abs_6_6|6]]Ermittlung
a) des regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2
Nummer 1,
b) der regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 sowie
c) der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne
von Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
4. [[law:sgb_11:82c#abs_6_7|7]]Zusammenstellung der nach Absatz 5 zu veröffentlichenden Listen und
Informationen sowie Veröffentlichung dieser Listen und Informationen.
[[law:sgb_11:82c#abs_6_8|8]]Darüber hinaus soll die Geschäftsstelle die Landesverbände der
Pflegekassen zu den in Satz 2 genannten Aufgaben fachlich beraten.
[[law:sgb_11:82c#abs_6_9|9]]Soweit ein Landesverband der Pflegekassen die Geschäftsstelle mit der
Unterstützung bei den oder der Durchführung von den in Satz 2
genannten Aufgaben beauftragt, stellt er der Geschäftsstelle die
hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung,
soweit die Erhebung dieser Informationen und Unterlagen nicht bereits
Teil der Beauftragung der Geschäftsstelle ist. [[law:sgb_11:82c#abs_6_10|10]]Die Pflegekassen sowie
die Landesverbände der Pflegekassen berichten auf begründete
Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit zu den Wirkungen der
Regelungen der Absätze 1 bis 3 sowie des § 72 Absatz 3a bis 3e. [[law:sgb_11:82c#abs_6_11|11]]Soweit
ein Landesverband der Pflegekassen die Geschäftsstelle im Sinne von
Satz 2 beauftragt hat, obliegt die Berichterstattung der
Geschäftsstelle. [[law:sgb_11:82c#abs_6_12|12]]Für die Berichterstattung nach den Sätzen 5 und 6
haben die Landesverbände der Pflegekassen oder die Geschäftsstelle auf
Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit die von den
Pflegekassen und Landesverbänden der Pflegekassen erhobenen oder
erhaltenen nicht personenbezogenen Daten aufzubereiten und
auszuwerten. [[law:sgb_11:82c#abs_6_13|13]]Für die Evaluation nach § 72 Absatz 3f gelten die Sätze 5
bis 7 entsprechend. [[law:sgb_11:82c#abs_6_14|14]]Soweit es erforderlich ist, können auch
Informationen angefordert werden, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse enthalten. [[law:sgb_11:82c#abs_6_15|15]]Das Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt mit der Anforderung die Art, den Umfang und die Art der
Aufbereitung und Auswertung der angeforderten Informationen.