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=== § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung ===
(1)[[law:sgb_11:83#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen einschließlich der
Verfahrensregelungen zu ihrer Vereinbarung nach diesem Kapitel,
2. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die
Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4),
den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den
Zusatzleistungen (§ 88),
3. die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der Pflegeeinrichtungen
einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung; bei zugelassenen
Pflegeeinrichtungen, die neben den Leistungen nach diesem Buch auch
andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches (gemischte
Einrichtung) erbringen, kann der Anwendungsbereich der Verordnung auf
den Gesamtbetrieb erstreckt werden,
4. [[law:sgb_11:83#abs_1_2|2]]Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und
leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72 Abs. 1) orientierte
personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
5. die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen nach Nummer 2 von den
Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2.
[[law:sgb_11:83#abs_1_3|3]]§ 90 bleibt unberührt.
(2)[[law:sgb_11:83#abs_2_1|1]] Nach Erlass der Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und
Schiedsstellenregelungen nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten
Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.