[[{}law:sgb_11:83|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:85|→]]
=== § 84 Bemessungsgrundsätze ===
(1)[[law:sgb_11:84#abs_1_1|1]] Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer
Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des
Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf
außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht,
für die medizinische Behandlungspflege. [[law:sgb_11:84#abs_1_2|2]]In den Pflegesätzen dürfen
keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der
Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung
unterliegen.
(2)[[law:sgb_11:84#abs_2_1|1]] Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. [[law:sgb_11:84#abs_2_2|2]]Sie sind nach dem
Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere
seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf
Pflegegraden einzuteilen. [[law:sgb_11:84#abs_2_3|3]]Davon ausgehend sind bei vollstationärer
Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche
Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der
Leistungsbeträge. [[law:sgb_11:84#abs_2_4|4]]Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei
wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu
finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter
Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres
Unternehmerrisikos. [[law:sgb_11:84#abs_2_5|5]]Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste
sind von ihm zu tragen. [[law:sgb_11:84#abs_2_6|6]]Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist
zu beachten. [[law:sgb_11:84#abs_2_7|7]]Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung
können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art
und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und
Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen
berücksichtigt werden.
(3)[[law:sgb_11:84#abs_3_1|1]] Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach
einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach
Kostenträgern ist unzulässig.
(4)[[law:sgb_11:84#abs_4_1|1]] Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der
Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit
erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine
Pflegeleistungen) abgegolten. [[law:sgb_11:84#abs_4_2|2]]Für die allgemeinen Pflegeleistungen
dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach §
85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten
Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer
Zahlung verpflichtet ist.
(5)[[law:sgb_11:84#abs_5_1|1]] In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und
Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. [[law:sgb_11:84#abs_5_2|2]]Hierzu gehören
insbesondere
1. die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises
sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung
während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2. die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden
Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung,
gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3. [[law:sgb_11:84#abs_5_3|3]]Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§
82 Abs. 2 Nr. 1).
(6)[[law:sgb_11:84#abs_6_1|1]] Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten
personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit
sicherzustellen. [[law:sgb_11:84#abs_6_2|2]]Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der
Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. [[law:sgb_11:84#abs_6_3|3]]Auf Verlangen einer
Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem
Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte
Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß
eingesetzt wird. [[law:sgb_11:84#abs_6_4|4]]Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs
wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7)[[law:sgb_11:84#abs_7_1|1]] Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. [[law:sgb_11:84#abs_7_2|2]]September 2022
verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde
gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und
der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf
Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. [[law:sgb_11:84#abs_7_3|3]]Personenbezogene Daten
sind zu anonymisieren. [[law:sgb_11:84#abs_7_4|4]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt
in Richtlinien bis zum 1. [[law:sgb_11:84#abs_7_5|5]]Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des
Nachweises nach Satz 1 fest. [[law:sgb_11:84#abs_7_6|6]]Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von
Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72
Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8)[[law:sgb_11:84#abs_8_1|1]] Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz
4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1
und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur
Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. [[law:sgb_11:84#abs_8_2|2]]Der Vergütungszuschlag
ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten
Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten
Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden. [[law:sgb_11:84#abs_8_3|3]]Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen
Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären
Pflegeeinrichtungen abgegolten. [[law:sgb_11:84#abs_8_4|4]]Pflegebedürftige dürfen mit den
Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9)[[law:sgb_11:84#abs_9_1|1]] Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz
4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1
und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur
Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch
zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären
Pflegeeinrichtungen. [[law:sgb_11:84#abs_9_2|2]]Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu
tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des
vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist
entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_11:84#abs_9_3|3]]Pflegebedürftige dürfen mit den
Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.