[[{}law:sgb_11:85|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:87|→]]
=== § 86 Pflegesatzkommission ===
(1)[[law:sgb_11:86#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht
bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der
Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige
Pflegesatzkommissionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85
Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger
vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:86#abs_2_1|1]] Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde oder in
demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkommission mit
Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger für die gleichen
Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. [[law:sgb_11:86#abs_2_2|2]]Die beteiligten
Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der nach Satz 1
vereinbarten Pflegesätze anzubieten.
(3)[[law:sgb_11:86#abs_3_1|1]] Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach § 85 Abs.
[[law:sgb_11:86#abs_3_2|2]]2 können auch Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre
Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren
der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom
Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen
Verhandlungsunterlagen näher bestimmen. [[law:sgb_11:86#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt nicht, soweit für
das Pflegeheim verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden
sind.