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=== § 86a Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen ===
(1)[[law:sgb_11:86a#abs_1_1|1]] Aufforderungen zu Pflegesatzverhandlungen sollen rechtzeitig vor
Beginn des angestrebten Pflegesatzzeitraumes bei den Kostenträgern
nach § 85 Absatz 2 Satz 1 eingereicht werden. [[law:sgb_11:86a#abs_1_2|2]]Diese bestimmen umgehend
eine verbindliche Ansprechperson und teilen diese unverzüglich dem
Träger der Pflegeeinrichtung mit. [[law:sgb_11:86a#abs_1_3|3]]Nachweisforderungen gemäß § 85
Absatz 3 zur Darlegung der prospektiven Aufwendungen sind zeitnah nach
Antragseingang zu stellen und zu bedienen. [[law:sgb_11:86a#abs_1_4|4]]Die Ansprechperson nach
Satz 2 kann befugt werden, die schriftliche Vertragserklärung mit
Wirkung für und gegen die beteiligten Kostenträger unverzüglich nach
der Einigung abzugeben.
(2)[[law:sgb_11:86a#abs_2_1|1]] Die der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 zugrunde gelegten
maßgeblichen Annahmen und Werte sind derart zu hinterlegen oder
auszuweisen, dass diese bei künftigen Anpassungen, auch in
vereinfachten Anpassungsverfahren, für die Parteien leicht zugänglich
sind. [[law:sgb_11:86a#abs_2_2|2]]Die Pflegesatzkommissionen oder vergleichbare Gremien im Land
sowie die Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 können entsprechende
Empfehlungen für vereinfachte Anpassungsverfahren für die
Pflegevergütung beschließen.
(3)[[law:sgb_11:86a#abs_3_1|1]] Zur Unterstützung effizienter und bürokratiearmer Verfahren mit
dem Ziel des Abschlusses weitsichtiger Pflegesatz- und
Vergütungsvereinbarungen sind auf Bundesebene Empfehlungen nach dem
Verfahren gemäß § 75 Absatz 6 bis zum 1. [[law:sgb_11:86a#abs_3_2|2]]Oktober 2026 abzugeben. [[law:sgb_11:86a#abs_3_3|3]]Die
Empfehlungen betreffen insbesondere
1. die Anforderungen an geeignete Nachweise nach § 85 Absatz 3 zur
Darlegung der voraussichtlichen Personal- und Sachaufwendungen
einschließlich entsprechender Formulare zur Aufbereitung der Daten,
2. geeignete Formen zur Hinterlegung oder zum Ausweis der der Pflegesatz-
oder Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegten Personal- und
Sachaufwendungen und Ausgangswerte, die bei Anschlussvereinbarungen
einer Anpassung leicht zugänglich sind,
3. [[law:sgb_11:86a#abs_3_4|4]]Methoden für vereinfachte Anpassungsverfahren bezogen auf Einzel- und
Gruppenverfahren einschließlich geeigneter Parameter und
Orientierungswerte bei der Vereinbarung von Pauschalen,
4. die Berücksichtigung nicht anderweitig gedeckter Aufwendungen sowie
von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Unterstützung nach § 82b
und
5. [[law:sgb_11:86a#abs_3_5|5]]Handreichungen zum Umgang mit aktuellen Herausforderungen bei den
Vereinbarungsverfahren.
[[law:sgb_11:86a#abs_3_6|6]]In den Empfehlungen ist zu berücksichtigen, dass vereinbarte
Pauschalen in Einzel- und Gruppenverfahren für jede Pflegeeinrichtung
in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe von Personal-
und Sachaufwendungen sowie von weiteren relevanten Positionen stehen
müssen. [[law:sgb_11:86a#abs_3_7|7]]Die Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den Ländern können
von Satz 2 abweichende Vorgaben in ihren Rahmenverträgen vereinbaren;
im Übrigen sind die Empfehlungen nach Satz 2 für die Parteien der
Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen unmittelbar verbindlich.
(4)[[law:sgb_11:86a#abs_4_1|1]] Kommen die Empfehlungen nach Absatz 3 innerhalb der in Absatz 3
Satz 1 genannten Frist ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen
die in § 75 Absatz 6 genannten Parteien gemeinsam eine unabhängige
Schiedsperson. [[law:sgb_11:86a#abs_4_2|2]]Kommt eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum
Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nichteinigung
nicht zustande, erfolgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_11:86a#abs_4_3|3]]Die Schiedsperson setzt den
betreffenden Empfehlungsinhalt einschließlich der Kostentragung des
Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung fest.
(5)[[law:sgb_11:86a#abs_5_1|1]] Die Empfehlungen nach Absatz 3 können, bevor sie insgesamt geeint
sind, auch in Teilen abgegeben werden; hinsichtlich der Anwendung gilt
bis zur Gesamteinigung Absatz 3 Satz 4 entsprechend. [[law:sgb_11:86a#abs_5_2|2]]Die Empfehlungen
sind von den Beteiligten anlassbezogen und in regelmäßigen Abständen
auf Aktualisierungs- und Ergänzungsbedarf zu überprüfen.