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=== § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts ===
(1)[[law:sgb_11:87a#abs_1_1|1]] Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie
die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt)
werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das
Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet
(Berechnungstag). [[law:sgb_11:87a#abs_1_2|2]]Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer
Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim
entlassen wird oder verstirbt. [[law:sgb_11:87a#abs_1_3|3]]Zieht ein Pflegebedürftiger in ein
anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein
Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. [[law:sgb_11:87a#abs_1_4|4]]Von den Sätzen 1
bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem
Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig. [[law:sgb_11:87a#abs_1_5|5]]Der Pflegeplatz
ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen
Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den
Pflegebedürftigen freizuhalten. [[law:sgb_11:87a#abs_1_6|6]]Abweichend hiervon verlängert sich der
Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten
in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. [[law:sgb_11:87a#abs_1_7|7]]In
den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die nach den Sätzen 5 und 6
bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage
überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der
Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der
Zuschläge nach § 92b vorzusehen.
(2)[[law:sgb_11:87a#abs_2_1|1]] Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige
Heimbewohner auf Grund der Entwicklung seines Zustands einem höheren
Pflegegrad zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des
Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu
einem höheren Pflegegrad zu beantragen. [[law:sgb_11:87a#abs_2_2|2]]Die Aufforderung ist zu
begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem
zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten. [[law:sgb_11:87a#abs_2_3|3]]Weigert sich der
Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm oder
seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der
Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren
Pflegegrad berechnen. [[law:sgb_11:87a#abs_2_4|4]]Werden die Voraussetzungen für einen höheren
Pflegegrad vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die
Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem
Pflegebedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen;
der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten
Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom Hundert zu verzinsen.
(3)[[law:sgb_11:87a#abs_3_1|1]] Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43
zustehenden Leistungsbeträge einschließlich des Leistungszuschlags
nach § 43c sind von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung
unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen. [[law:sgb_11:87a#abs_3_2|2]]Maßgebend für die Höhe des zu
zahlenden Leistungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse,
unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. [[law:sgb_11:87a#abs_3_3|3]]Die
von den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden bei
vollstationärer Pflege (§ 43) zum 15. eines jeden Monats fällig.
(4)[[law:sgb_11:87a#abs_4_1|1]] Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen,
erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 2 952 Euro,
wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder
rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad
zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr
pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist. [[law:sgb_11:87a#abs_4_2|2]]Der Betrag wird
entsprechend § 30 angepasst. [[law:sgb_11:87a#abs_4_3|3]]Der von der Pflegekasse gezahlte Betrag
ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn der
Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren
Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15
eingestuft wird.