[[{}law:sgb_11:87a|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:88a|→]]
=== § 88 Zusatzleistungen ===
(1)[[law:sgb_11:88#abs_1_1|1]] Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf
das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im
Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72
Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für
1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). [[law:sgb_11:88#abs_1_2|2]]Der Inhalt der notwendigen Leistungen
und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den
Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.
(2)[[law:sgb_11:88#abs_2_1|1]] Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur
zulässig, wenn:
1. dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen
des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2. die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und
Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen
vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen
vereinbart worden sind,
3. das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden
der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land
vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.