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=== § 88a Wirtschaftlich tragfähige Vergütung für Kurzzeitpflege ===
(1)[[law:sgb_11:88a#abs_1_1|1]] Zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in
der Kurzzeitpflege sind Empfehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75
Absatz 6 zur Kurzzeitpflege bis zum 20. [[law:sgb_11:88a#abs_1_2|2]]April 2022 abzugeben. [[law:sgb_11:88a#abs_1_3|3]]Die
Empfehlungen berücksichtigen insbesondere die verschiedenen Arten und
Formen sowie die inhaltlichen und strukturellen Besonderheiten der
Kurzzeitpflege. [[law:sgb_11:88a#abs_1_4|4]]Auf Grundlage dieser Empfehlungen haben die
Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den Ländern ihre Rahmenverträge
für die Kurzzeitpflege zu überprüfen und bei Bedarf an die
Empfehlungen anzupassen. [[law:sgb_11:88a#abs_1_5|5]]Bis zur Entscheidung über eine Anpassung der
Rahmenverträge nach Satz 3 sind die Empfehlungen nach Satz 1 für die
Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar
verbindlich.
(2)[[law:sgb_11:88a#abs_2_1|1]] Kommen die Empfehlungen nach Absatz 1 innerhalb der in Absatz 1
Satz 1 genannten Frist ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen
die in § 75 Absatz 6 genannten Parteien gemeinsam eine unabhängige
Schiedsperson. [[law:sgb_11:88a#abs_2_2|2]]Kommt eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum
Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nichteinigung auf
die Empfehlungen nicht zustande, erfolgt eine Bestellung der
Schiedsperson durch das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_11:88a#abs_2_3|3]]Die
Schiedsperson setzt den betreffenden Empfehlungsinhalt einschließlich
der Kostentragung des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach
Bestellung fest.