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=== § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung ===
(1)[[law:sgb_11:89#abs_1_1|1]] Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe
und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von
digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung
nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und
den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach
einheitlichen Grundsätzen vereinbart. [[law:sgb_11:89#abs_1_2|2]]Sie muß leistungsgerecht sein.
[[law:sgb_11:89#abs_1_3|3]]Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher
Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und
seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer
angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. [[law:sgb_11:89#abs_1_4|4]]Eine Differenzierung
in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2)[[law:sgb_11:89#abs_2_1|1]] Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des
Pflegedienstes sowie
1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2. die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst
versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie
3. die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im
Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom
Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen.
[[law:sgb_11:89#abs_2_2|2]]Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert
abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3 Satz 3 vereinbarten
Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes
vereinbart wird.
(3)[[law:sgb_11:89#abs_3_1|1]] Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung,
nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom
Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes,
nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach
Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie
hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können
auch mit Pauschalen vergütet werden. [[law:sgb_11:89#abs_3_2|2]]Die Vergütungen haben zu
berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen
gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich
aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und
Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. [[law:sgb_11:89#abs_3_3|3]]Bei der
Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von
längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den
Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften
Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den
Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der
voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5
können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85
Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.