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==== § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung ====
(1)[[law:sgb_11:8a#abs_1_1|1]] Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über
Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet. [[law:sgb_11:8a#abs_1_2|2]]Der
Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich
Empfehlungen abgeben. [[law:sgb_11:8a#abs_1_3|3]]Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespflegeausschüssen zu
bestimmen; insbesondere können sie die den Landespflegeausschüssen
angehörenden Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen
aller an der Pflege im Land Beteiligten berufen.
(2)[[law:sgb_11:8a#abs_2_1|1]] Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften ein Ausschuss
zur Beratung über sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der
Versorgung von Pflegebedürftigen (sektorenübergreifender
Landespflegeausschuss) eingerichtet worden ist, entsenden die
Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie die
Ersatzkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Landeskrankenhausgesellschaften Vertreter in diesen Ausschuss und
wirken an der Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit. [[law:sgb_11:8a#abs_2_2|2]]Soweit
erforderlich, ist eine Abstimmung mit dem Landesgremium nach § 90a des
Fünften Buches herbeizuführen.
(3)[[law:sgb_11:8a#abs_3_1|1]] Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften regionale
Ausschüsse insbesondere zur Beratung über Fragen der
Pflegeversicherung in Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet
worden sind, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen Vertreter
in diese Ausschüsse und wirken an der einvernehmlichen Abgabe
gemeinsamer Empfehlungen mit.
(4)[[law:sgb_11:8a#abs_4_1|1]] Die in den Ausschüssen nach den Absätzen 1 und 3 vertretenen
Pflegekassen, Landesverbände der Pflegekassen sowie die sonstigen in
Absatz 2 genannten Mitglieder wirken in dem jeweiligen Ausschuss an
einer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorgesehenen
Erstellung und Fortschreibung von Empfehlungen zur Sicherstellung der
pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung) mit.
[[law:sgb_11:8a#abs_4_2|2]]Sie stellen die hierfür erforderlichen Angaben bereit, soweit diese
ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügbar sind und es sich
nicht um personenbezogene Daten handelt. [[law:sgb_11:8a#abs_4_3|3]]Die Mitglieder nach Satz 1
berichten den jeweiligen Ausschüssen nach den Absätzen 1 bis 3
insbesondere darüber, inwieweit diese Empfehlungen von den
Landesverbänden der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie den
Ersatzkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Landeskrankenhausgesellschaften bei der Erfüllung der ihnen nach
diesem und dem Fünften Buch übertragenen Aufgaben berücksichtigt
wurden.
(5)[[law:sgb_11:8a#abs_5_1|1]] Empfehlungen der Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 zur
Weiterentwicklung der Versorgung sollen von den Vertragsparteien nach
dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge
und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel beim Abschluss
der Vergütungsverträge einbezogen werden.