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=== § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen ===
(1)[[law:sgb_11:90#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung
für die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe
zu erlassen, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht der
Pflegeversicherung umfaßt ist. [[law:sgb_11:90#abs_1_2|2]]Die Vergütung muß leistungsgerecht
sein, den Bemessungsgrundsätzen nach § 89 entsprechen und hinsichtlich
ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen. § 82 Abs. 2 gilt
entsprechend. [[law:sgb_11:90#abs_1_3|3]]In der Verordnung ist auch das Nähere zur Abrechnung der
Vergütung zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten zu regeln.
(2)[[law:sgb_11:90#abs_2_1|1]] Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung von ambulanten
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe durch Familienangehörige und
sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher
Gemeinschaft leben. [[law:sgb_11:90#abs_2_2|2]]Soweit die Gebührenordnung Anwendung findet, sind
die davon betroffenen Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht
berechtigt, über die Berechnung der Gebühren hinaus weitergehende
Ansprüche an die Pflegebedürftigen oder deren Kostenträger zu stellen.