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=== § 91 Kostenerstattung ===
(1)[[law:sgb_11:91#abs_1_1|1]] Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche
Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 verzichten oder mit
denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für
ihre ambulanten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den
Pflegebedürftigen vereinbaren.
(2)[[law:sgb_11:91#abs_2_1|1]] Den Pflegebedürftigen werden die ihnen von den Einrichtungen nach
Absatz 1 berechneten Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen
erstattet. [[law:sgb_11:91#abs_2_2|2]]Die Erstattung darf jedoch 80 vom Hundert des Betrages
nicht überschreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen
Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach
dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu leisten hat. [[law:sgb_11:91#abs_2_3|3]]Eine
weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe ist
unzulässig.
(3)[[law:sgb_11:91#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegebedürftige, die
nach Maßgabe dieses Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen
versichert sind.
(4)[[law:sgb_11:91#abs_4_1|1]] Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind von der
Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf die Rechtsfolgen
der Absätze 2 und 3 hinzuweisen.