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=== § 92a Pflegeheimvergleich ===
(1)[[law:sgb_11:92a#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen,
insbesondere mit dem Ziel,
1. die Landesverbände der Pflegekassen bei der Durchführung von
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel),
2. die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Bemessung der
Vergütungen und Entgelte sowie
3. die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und
Preisvergleichslisten (§ 7 Abs. 3)
zu unterstützen. [[law:sgb_11:92a#abs_1_2|2]]Die Pflegeheime sind länderbezogen, Einrichtung für
Einrichtung, insbesondere hinsichtlich ihrer Leistungs- und
Belegungsstrukturen, ihrer Pflegesätze und Entgelte sowie ihrer
gesondert berechenbaren Investitionskosten miteinander zu vergleichen.
(2)[[law:sgb_11:92a#abs_2_1|1]] In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln:
1. die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine
oder mehrere von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den
Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen,
2. die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Verwaltungsmitteln der
Pflegekassen,
3. die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten einschließlich ihrer
Verarbeitung.
(3)[[law:sgb_11:92a#abs_3_1|1]] Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangig auf die
verfügbaren Daten aus den Versorgungsverträgen sowie den Pflegesatz-
und Entgeltvereinbarungen über
1. die Versorgungsstrukturen einschließlich der personellen und
sächlichen Ausstattung,
2. die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte der Pflegeheime
und auf die Daten aus den Vereinbarungen über Zusatzleistungen
zurückzugreifen. [[law:sgb_11:92a#abs_3_2|2]]Soweit dies für die Zwecke des Pflegeheimvergleichs
erforderlich ist, haben die Pflegeheime der mit der Durchführung des
Pflegeheimvergleichs beauftragten Stelle auf Verlangen zusätzliche
Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, insbesondere auch
über die von ihnen gesondert berechneten Investitionskosten (§ 82 Abs.
[[law:sgb_11:92a#abs_3_3|3]]3 und 4).
(4)[[law:sgb_11:92a#abs_4_1|1]] Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die
Vergleichsdaten
1. den zuständigen Landesbehörden,
2. den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land,
3. den Landesverbänden der Pflegekassen,
4. dem Medizinischen Dienst,
5. dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:92a#abs_4_2|2]]V. im Land sowie
6. den nach Landesrecht zuständigen Trägern der Sozialhilfe
zugänglich gemacht werden. [[law:sgb_11:92a#abs_4_3|3]]Die Beteiligten nach Satz 1 sind befugt,
die Vergleichsdaten ihren Verbänden oder Vereinigungen auf Bundesebene
zu übermitteln; die Landesverbände der Pflegekassen sind verpflichtet,
die für Prüfzwecke erforderlichen Vergleichsdaten den von ihnen zur
Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
bestellten Sachverständigen zugänglich zu machen.
(5)[[law:sgb_11:92a#abs_5_1|1]] Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:92a#abs_5_2|2]]V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören. [[law:sgb_11:92a#abs_5_3|3]]Im Rahmen der Anhörung können
diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für
einzelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung vorlegen.
(6)[[law:sgb_11:92a#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände
der Pflegekassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der
Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-,
Belegungs- und Vergütungsdaten zu veröffentlichen.
(7)[[law:sgb_11:92a#abs_7_1|1]] Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung oder der
Erteilung von Auskünften zu anonymisieren.
(8)[[law:sgb_11:92a#abs_8_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einen länderbezogenen Vergleich über die
zugelassenen Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entsprechender
Anwendung der vorstehenden Absätze anzuordnen.