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=== § 92b Integrierte Versorgung ===
(1)[[law:sgb_11:92b#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und
den weiteren Vertragspartnern nach § 140a Absatz 3 Satz 1 des Fünften
Buches Verträge zur integrierten Versorgung schließen oder derartigen
Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner beitreten.
(2)[[law:sgb_11:92b#abs_2_1|1]] In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über Art, Inhalt und
Umfang der zu erbringenden Leistungen der integrierten Versorgung
sowie deren Vergütung zu regeln. [[law:sgb_11:92b#abs_2_2|2]]Diese Verträge können von den
Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn
sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entsprechen,
die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der
Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen verbessern oder aus sonstigen
Gründen zur Durchführung der integrierten Versorgung erforderlich
sind. [[law:sgb_11:92b#abs_2_3|3]]In den Pflegevergütungen dürfen keine Aufwendungen
berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der
sozialen Pflegeversicherung unterliegen. [[law:sgb_11:92b#abs_2_4|4]]Soweit Pflegeeinrichtungen
durch die integrierte Versorgung Mehraufwendungen für Pflegeleistungen
entstehen, vereinbaren die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu
den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89). § 140a Absatz 2 Satz 1 bis 3 des
Fünften Buches gilt für Leistungsansprüche der Pflegeversicherten
gegenüber ihrer Pflegekasse entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:92b#abs_3_1|1]] § 140a Absatz 4 des Fünften Buches gilt für die Teilnahme der
Pflegeversicherten an den integrierten Versorgungsformen entsprechend.