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=== § 92c Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen ===
(1)[[law:sgb_11:92c#abs_1_1|1]] Ambulante Pflegeeinrichtungen können Verträge zur pflegerischen
Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen mit den Vertragsparteien
nach § 89 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und mit den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
schließen. [[law:sgb_11:92c#abs_1_2|2]]Die Verträge regeln auf der Grundlage der Empfehlungen nach
Absatz 5 und unter entsprechender Anwendung von § 89
1. ein Basispaket mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen
Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung gemäß § 36,
deren Organisation eigens von der ambulanten Pflegeeinrichtung zur
gemeinsamen und individuellen Leistungsinanspruchnahme der
Pflegebedürftigen übernommen und deren Erbringung insgesamt
sichergestellt wird,
2. eine über das Basispaket in Nummer 1 nach Art und Inhalt hinausgehende
Versorgung der Pflegebedürftigen mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung
gemäß § 36, die über die ambulante Pflegeeinrichtung gewährleistet
wird; diese Leistungen können auf Wunsch des Pflegebedürftigen auch
Angehörige, Pflegepersonen und ehrenamtlich Tätige oder Dritte
erbringen,
3. eine Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37
des Fünften Buches als Teil des in Nummer 1 genannten Basispakets
sowie eine nach Art und Inhalt über das Basispaket hinausgehende
Versorgung mit diesen Leistungen,
4. die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der ambulanten
Pflegeeinrichtung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 1 bis
3,
5. [[law:sgb_11:92c#abs_1_3|3]]Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich eines
Qualitätsmanagements sowie die Verpflichtung zur Mitwirkung an
Maßnahmen nach den §§ 114 und 114a und
6. die Vergütung und Abrechnung der Leistungen nach den Nummern 1 bis 3
unter Einbezug der bestehenden Leistungs- und
Vergütungsvereinbarungen; hinsichtlich der in den Nummern 1 und 3
genannten Basispakete ist § 87a Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
[[law:sgb_11:92c#abs_1_4|4]]Bei der Vereinbarung einer Versorgung mit Leistungen der häuslichen
Krankenpflege nach Satz 2 Nummer 3, die über das Basispaket
hinausgehen, sind die Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 des
Fünften Buches zugrunde zu legen; § 132a Absatz 4 Satz 1 bis 10 und 16
bis 18 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:92c#abs_2_1|1]] Voraussetzung für den Vertragsabschluss nach Absatz 1 ist, dass
1. mehr als zwei pflegebedürftige Personen zur gemeinschaftlich
organisierten pflegerischen Versorgung zusammenleben und die räumliche
Gestaltung einer selbstbestimmten Versorgung entspricht und
2. eine qualitätsgesicherte pflegerische Versorgung für die
Pflegebedürftigen auf Grundlage eines entsprechenden
Versorgungskonzeptes sowie ein aufgaben- und kompetenzorientierter
Personaleinsatz sichergestellt ist.
[[law:sgb_11:92c#abs_2_2|2]]Mit Vertragsabschluss obliegt der ambulanten Pflegeeinrichtung nach
Absatz 1 Satz 1 die Verantwortung für die Qualität der Leistungen nach
Absatz 1 Satz 2 in der gemeinschaftlichen Wohnform, die von ihr selbst
oder im Rahmen einer Kooperation von einem Pflegedienst im Sinne des
§ 71 Absatz 1 oder von einem Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Absatz
1a erbracht werden. [[law:sgb_11:92c#abs_2_3|3]]Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Absatz 1a
können keine Verträge nach Absatz 1 Satz 1 schließen. [[law:sgb_11:92c#abs_2_4|4]]Träger von
stationären Pflegeeinrichtungen, die gleichzeitig Träger einer
selbständig wirtschaftenden ambulanten Pflegeeinrichtung sind, können
einen Vertrag nach Absatz 1 für diese ambulante Pflegeeinrichtung
schließen. [[law:sgb_11:92c#abs_2_5|5]]Hierfür ist der Weg über einen Gesamtversorgungsvertrag
nach § 72 Absatz 2 Satz 1 eröffnet.
(3)[[law:sgb_11:92c#abs_3_1|1]] Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt auf Antrag einer
Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgelegt. [[law:sgb_11:92c#abs_3_2|2]]Der
Schiedsstelle gehören in diesem Fall auch Vertreter der Landesverbände
der Krankenkassen und der Ersatzkassen an, die auf die Zahl der
Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden.
(4)[[law:sgb_11:92c#abs_4_1|1]] Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen sind nicht zum Abschluss
eines Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. [[law:sgb_11:92c#abs_4_2|2]]Bis zum 1. [[law:sgb_11:92c#abs_4_3|3]]Januar 2026
geschlossene Verträge auf Basis der Modelle zur Weiterentwicklung
neuer Wohnformen nach diesem Buch können auf Verlangen des
Einrichtungsträgers bis zum Vorliegen der Empfehlungen nach Absatz 5
sowie der Ergebnisse der Modellerprobung gemäß § 125d verlängert
werden und sind nach deren Vorliegen innerhalb von zwölf Monaten
anzupassen.
(5)[[law:sgb_11:92c#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene beschließen unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund und des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:92c#abs_5_2|2]]V. gemeinsam mit der Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
spätestens bis zum 1. [[law:sgb_11:92c#abs_5_3|3]]Januar 2027 Empfehlungen zu den Vertragsinhalten
und Vertragsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2. [[law:sgb_11:92c#abs_5_4|4]]Die Erfahrungen
und Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen Evaluation der bereits
durchgeführten Modelle zur Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach
diesem Buch sind insbesondere hinsichtlich der Kriterien
Versorgungssicherheit, Selbstbestimmung und soziale Einbindung der
Pflegebedürftigen bei den Empfehlungen nach Satz 1 zu Grunde zu legen.
[[law:sgb_11:92c#abs_5_5|5]]Die vorliegenden Erkenntnisse aus den Modellen nach § 8 Absatz 3a und
3b sowie die Vorgaben des Elften Kapitels zur Qualitätssicherung
gemeinschaftlicher Wohnformen im Sinne des Absatzes 1 sind zu
beachten. [[law:sgb_11:92c#abs_5_6|6]]Die Empfehlungen beinhalten auch Aussagen
1. über die erforderliche Anwesenheit und Erreichbarkeit von Personal in
den gemeinschaftlichen Wohnformen und
2. darüber, welche Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 des
Fünften Buches von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten
Basispaket umfasst sein können.
[[law:sgb_11:92c#abs_5_7|7]]Die die Empfehlungen beschließenden Parteien arbeiten mit den
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene eng
zusammen; die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und
behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. [[law:sgb_11:92c#abs_5_8|8]]Werden die
Empfehlungen innerhalb der genannten Frist ganz oder teilweise nicht
beschlossen, bestellen die Parteien gemeinsam eine unabhängige
Schiedsperson. [[law:sgb_11:92c#abs_5_9|9]]Kommt eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum
Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nichteinigung auf
die Empfehlungen nicht zustande, erfolgt eine Bestellung der
Schiedsperson durch das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_11:92c#abs_5_10|10]]Die
Schiedsperson setzt den betreffenden Empfehlungsinhalt einschließlich
der Kostentragung des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach ihrer
Bestellung fest.
(6)[[law:sgb_11:92c#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales zum 1. [[law:sgb_11:92c#abs_6_2|2]]Januar 2030 einen unter wissenschaftlicher
Begleitung zu erstellenden Bericht über den Stand der abgeschlossenen
Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen
nach Absatz 1 vor. [[law:sgb_11:92c#abs_6_3|3]]Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf
der Zahl, dem Standort, der Trägerschaft, der Personalstruktur und
-ausstattung, der Vergütung, den Leistungsausgaben und der
Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen sowie auf der Qualität der
Versorgung im Vergleich zur Versorgung in sonstiger ambulanter und in
vollstationärer Pflege. [[law:sgb_11:92c#abs_6_4|4]]Bei der Evaluation ist auch die Einbeziehung
Angehöriger, sonstiger Pflegepersonen und ehrenamtlich Tätiger in die
Versorgung zu berücksichtigen.