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== § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen ==
(1)[[law:sgb_11:94#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der
Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für:
1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§ 20 bis 26) und der
Mitgliedschaft (§ 49),
2. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung
und Zahlung (§§ 54 bis 61),
3. die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an
Versicherte (§§ 4, 28 und 28a) sowie die Durchführung von Erstattungs-
und Ersatzansprüchen,
4. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§§ 18 bis 18c und 40),
5. die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die Kostenerstattung
(§§ 84 bis 91 und 105),
6. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der
Qualität der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und
117),
6a. den Abschluss und die Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen (§§
85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur
integrierten Versorgung (§ 92b),
7. die Aufklärung und Auskunft (§ 7),
8. die Koordinierung pflegerischer Hilfen (§ 12), die Pflegeberatung (§
7a), das Ausstellen von Beratungsgutscheinen (§ 7b) sowie die
Wahrnehmung der Aufgaben in den Pflegestützpunkten (§ 7c),
9. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
10. statistische Zwecke (§ 109),
10a. die Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des
Herausgabeanspruchs nach § 109a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 4,
11. die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von
Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7),
12. [[law:sgb_11:94#abs_1_2|2]]Auswertungen nach § 25b des Fünften Buches
erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_11:94#abs_2_1|1]] Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten personenbezogenen
Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies
durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder
erlaubt ist. [[law:sgb_11:94#abs_2_2|2]]Auf Ersuchen des Betreuungsgerichts hat die Pflegekasse
diesem zu dem in § 282 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit genannten Zweck das nach den §§ 18 bis 18c zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten
einschließlich der Befunde des Medizinischen Dienstes zu übermitteln.
(3)[[law:sgb_11:94#abs_3_1|1]] Versicherungs- und Leistungsdaten der für Aufgaben der Pflegekasse
eingesetzten Beschäftigten einschließlich der Daten ihrer
mitversicherten Angehörigen dürfen Personen, die kasseninterne
Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder
zugänglich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten
offenbart werden.